Am 20. Februar 2020 hat die Duma in dritter Lesung einen Gesetzesentwurf zur Compliance im Kartellrecht angenommen.
Der Gesetzesentwurf wurde am 26. Februar vom Föderationsrat genehmigt und dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Verstärkung des Kampfes gegen Verstöße gegen das russische Kartellrecht. Dabei spielt nach Aussage der Initiatoren der Gesetzesinitiative die Vorbeugung eine große Rolle. Der Gesetzentwurf beschreibt genauer die Anforderungen an das vorgeschriebene interne System zur Sicherstellung der Einhaltung des Kartellrechts (Kartellrechts-Compliance). Er regelt auch das Verfahren zur Organisation eines solchen Systems in den Unternehmen. Danach sollen insbesondere interne Akte erlassen werden, die die Bewertung der Risiken von Kartellrechtsverstößen, Maßnahmen zur Senkung dieser Risiken, Kontrollmittel des Compliance-Systems, das Verfahren zur Unterrichtung der Arbeitnehmer und Informationen über die verantwortlichen Personen regeln.
Es ist davon auszugehen, dass die russischen Kartellbehörden die Einführung eines solchen Systems bei der risikorechtlichen Einstufung des betreffenden Unternehmens berücksichtigen werden. Laut Gesetzesentwurf können Unternehmen die internen Akte oder deren Entwürfe an die staatlichen Kartellbehörden zur Prüfung übersenden. Im Falle einer positiven Bewertung gilt das Unternehmen als kartellrechtlich einwandfrei (compliant), solange die internen Akte eingehalten werden.
Nach der aktuellen Rechtslage können die russischen Kartellbehörden bei Kartellverstößen Ordnungsmaßnahmen verhängen und eine strafrechtliche Verantwortung initiieren. Daneben besteht schon nach dem aktuellen Recht im ordnungsrechtlichen Bereich die Möglichkeit einer Vorwarnung. Eine Person, die von den Kartellbehörden eine solche Vorwarnung erhält und dieser nachkommt, unterliegt nicht der ordnungsrechtlichen Verantwortung. Im Jahre 2018 wurden 3.978 Vorwarnungen ausgesprochen, von denen 81,1 Prozent fristgerecht erfüllt wurden.
Vereinfachung der Besteuerung von KMU
Die Duma hat einen Gesetzentwurf angenommen, der die Besteuerung von KMU weiter vereinfacht.
Der Gesetzentwurf ermöglicht es Unternehmen, die das vereinfachte Steuersystem unter einer Besteuerung des Gewinns zu einem Steuersatz von sechs Prozent anwenden, sich von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien zu lassen. Zu diesem Zweck muss das betreffende Unternehmen die Befreiung im „persönlichen Kabinett“ auf der Website der Steuerbehörde beantragen. Die anfallende Steuer wird auf der Grundlage der Informationen aus dem elektronischen Kassenkontrollsystem ermittelt. Der Steuerpflichtige erhält den Steuerbescheid in seinem persönlichen Kabinett.
Der Gesetzesentwurf führt auch eine Übergangsfrist für Unternehmen ein, die aufgrund einer geringen Überschreitung der Grenzwerte für die Einkünfte und die Zahl der Arbeitnehmer an sich das vereinfachte Steuersystem aufgeben müssen. Nach dem neuen Recht werden Steuerpflichtige nicht automatisch das Recht auf Anwendung des vereinfachten Steuersystems verlieren, wenn der Grenzwert für Einkünfte um nicht mehr als 50 Millionen Rubel und für die Zahl der Arbeitnehmer um nicht mehr als 30 Personen überschritten wird. Beginnend mit dem Quartal, in dem die Grenzwerte das erste Mal überschritten werden, beträgt der Steuersatz acht Prozent für Unternehmen, bei denen Besteuerungsgrundlage die Einkünfte sind, und 20 Prozent für Unternehmen, bei denen Besteuerungsgrundlage die Einkünfte abzüglich der Aufwendungen sind.
Russland plant einheitlichen Steuersatz für Ausländer
2021 könnte für ausländische Arbeitnehmer ein einheitlicher Steuersatz eingeführt werden.
Die russische Regierung hat Ende 2019 der Duma einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach die Arbeitseinkommen aller ausländischen Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Steuersatz von 13 Prozent besteuert werden. Dieser Steuersatz gilt derzeit nur für sogenannte hoch qualifizierte Spezialisten (HQS) sowie für Arbeitnehmer, die sich mindestens 183 Tage in Russland aufhalten. Für die Einkünfte anderer ausländischer Arbeitnehmer gilt ein Steuersatz von 30 Prozent.
Der Gesetzesentwurf befindet sich jetzt in der Phase öffentlicher Anhörungen. Wenn das Gesetz noch 2020 beschlossen wird, könnte der Steuersatz für Einkünfte ab 2021 in Kraft treten.
Pflichtlizenzierung von Erfindungen neu geregelt
Oberstes Gericht regelt die Kompensation bei Pflichtlizenzierung von Erfindungen, Nutzungsmodellen und Industriemustern neu.
Der Föderale
Antimonopoldienst Russlands hat den Entwurf einer Verordnung der Regierung der
Russischen Föderation vorbereitet, der ein Verfahren zur Bestimmung der
Kompensation bei der Pflichtlizenzierung von Erfindungen, Nutzungsmodellen und
Industriemustern („Erfindungen“) regelt. Danach sollen für die Kompensation
folgende Beträge gelten:
eine Million Rubel, wenn die Erlöse des
Rechtsinhabers aus der Nutzung der Erfindungen auf dem Gebiet Russlands in dem
Kalenderjahr vor der Entscheidung der Regierung über die Nutzung der
Erfindungen ohne Einverständnis des Rechtsinhabers („Erlöse“) weniger als eine
Milliarde Rubel betragen,
zweieinhalb Millionen Rubel, wenn die Erlöse
zwischen einer und fünf Milliarden Rubel betragen,
fünf Millionen Rubel, wenn die Erlöse mehr als
fünf Milliarden Rubel betragen.
Darüber hinaus
wird in dem Entwurf der Verordnung bestimmt, dass bei der Pflichtlizenzierung
von Erfindungen im Arzneimittelbereich der durch den Hersteller bestimmte
maximale Endkundenpreis nicht den Preis übersteigen darf, der durch die
Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Oktober 2010 Nr. 865
„Über die staatliche Regelung der Preise für Arzneimittel, die in der Liste für
lebensnotwendige und besonders wichtige Arzneimittel aufgeführt sind“,
festgelegt ist. Dies gilt auch für Arzneimittel, die nicht in der Liste der
lebensnotwendigen und besonders wichtigen Arzneimittel aufgelistet sind.
Oberstes Gericht präzisiert Unterhaltsregelung
Ein Erlös aus Beteiligungsverkauf ist ab sofort keine Grundlage für Unterhaltszahlungen.
Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat in seiner Kassationsentscheidung vom 6. Dezember 2019 Nr. 5-KA 19-52 geurteilt, dass der Erlös aus dem Verkauf eines Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Grundlage für die Zahlung von Unterhaltsansprüchen an den Ehepartner darstellt. Der Verkauf ändert lediglich die Form des Vermögens. Der Verkaufserlös tritt an die Stelle des Gesellschaftsanteils und stellt daher kein Einkommen dar, das Unterhaltsansprüche auslöst.
Recht und Steuern
Kampf gegen Kartellrechtsverstöße
Am 20. Februar 2020 hat die Duma in dritter Lesung einen Gesetzesentwurf zur Compliance im Kartellrecht angenommen.
Der Gesetzesentwurf wurde am 26. Februar vom Föderationsrat genehmigt und dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Verstärkung des Kampfes gegen Verstöße gegen das russische Kartellrecht. Dabei spielt nach Aussage der Initiatoren der Gesetzesinitiative die Vorbeugung eine große Rolle. Der Gesetzentwurf beschreibt genauer die Anforderungen an das vorgeschriebene interne System zur Sicherstellung der Einhaltung des Kartellrechts (Kartellrechts-Compliance). Er regelt auch das Verfahren zur Organisation eines solchen Systems in den Unternehmen. Danach sollen insbesondere interne Akte erlassen werden, die die Bewertung der Risiken von Kartellrechtsverstößen, Maßnahmen zur Senkung dieser Risiken, Kontrollmittel des Compliance-Systems, das Verfahren zur Unterrichtung der Arbeitnehmer und Informationen über die verantwortlichen Personen regeln.
Es ist davon auszugehen, dass die russischen Kartellbehörden die Einführung eines solchen Systems bei der risikorechtlichen Einstufung des betreffenden Unternehmens berücksichtigen werden. Laut Gesetzesentwurf können Unternehmen die internen Akte oder deren Entwürfe an die staatlichen Kartellbehörden zur Prüfung übersenden. Im Falle einer positiven Bewertung gilt das Unternehmen als kartellrechtlich einwandfrei (compliant), solange die internen Akte eingehalten werden.
Nach der aktuellen Rechtslage können die russischen Kartellbehörden bei Kartellverstößen Ordnungsmaßnahmen verhängen und eine strafrechtliche Verantwortung initiieren. Daneben besteht schon nach dem aktuellen Recht im ordnungsrechtlichen Bereich die Möglichkeit einer Vorwarnung. Eine Person, die von den Kartellbehörden eine solche Vorwarnung erhält und dieser nachkommt, unterliegt nicht der ordnungsrechtlichen Verantwortung. Im Jahre 2018 wurden 3.978 Vorwarnungen ausgesprochen, von denen 81,1 Prozent fristgerecht erfüllt wurden.
Vereinfachung der Besteuerung von KMU
Die Duma hat einen Gesetzentwurf angenommen, der die Besteuerung von KMU weiter vereinfacht.
Der Gesetzentwurf ermöglicht es Unternehmen, die das vereinfachte Steuersystem unter einer Besteuerung des Gewinns zu einem Steuersatz von sechs Prozent anwenden, sich von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreien zu lassen. Zu diesem Zweck muss das betreffende Unternehmen die Befreiung im „persönlichen Kabinett“ auf der Website der Steuerbehörde beantragen. Die anfallende Steuer wird auf der Grundlage der Informationen aus dem elektronischen Kassenkontrollsystem ermittelt. Der Steuerpflichtige erhält den Steuerbescheid in seinem persönlichen Kabinett.
Der Gesetzesentwurf führt auch eine Übergangsfrist für Unternehmen ein, die aufgrund einer geringen Überschreitung der Grenzwerte für die Einkünfte und die Zahl der Arbeitnehmer an sich das vereinfachte Steuersystem aufgeben müssen. Nach dem neuen Recht werden Steuerpflichtige nicht automatisch das Recht auf Anwendung des vereinfachten Steuersystems verlieren, wenn der Grenzwert für Einkünfte um nicht mehr als 50 Millionen Rubel und für die Zahl der Arbeitnehmer um nicht mehr als 30 Personen überschritten wird. Beginnend mit dem Quartal, in dem die Grenzwerte das erste Mal überschritten werden, beträgt der Steuersatz acht Prozent für Unternehmen, bei denen Besteuerungsgrundlage die Einkünfte sind, und 20 Prozent für Unternehmen, bei denen Besteuerungsgrundlage die Einkünfte abzüglich der Aufwendungen sind.
Russland plant einheitlichen Steuersatz für Ausländer
2021 könnte für ausländische Arbeitnehmer ein einheitlicher Steuersatz eingeführt werden.
Die russische Regierung hat Ende 2019 der Duma einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach die Arbeitseinkommen aller ausländischen Arbeitnehmer mit einem einheitlichen Steuersatz von 13 Prozent besteuert werden. Dieser Steuersatz gilt derzeit nur für sogenannte hoch qualifizierte Spezialisten (HQS) sowie für Arbeitnehmer, die sich mindestens 183 Tage in Russland aufhalten. Für die Einkünfte anderer ausländischer Arbeitnehmer gilt ein Steuersatz von 30 Prozent.
Der Gesetzesentwurf befindet sich jetzt in der Phase öffentlicher Anhörungen. Wenn das Gesetz noch 2020 beschlossen wird, könnte der Steuersatz für Einkünfte ab 2021 in Kraft treten.
Pflichtlizenzierung von Erfindungen neu geregelt
Oberstes Gericht regelt die Kompensation bei Pflichtlizenzierung von Erfindungen, Nutzungsmodellen und Industriemustern neu.
Der Föderale Antimonopoldienst Russlands hat den Entwurf einer Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vorbereitet, der ein Verfahren zur Bestimmung der Kompensation bei der Pflichtlizenzierung von Erfindungen, Nutzungsmodellen und Industriemustern („Erfindungen“) regelt. Danach sollen für die Kompensation folgende Beträge gelten:
Darüber hinaus wird in dem Entwurf der Verordnung bestimmt, dass bei der Pflichtlizenzierung von Erfindungen im Arzneimittelbereich der durch den Hersteller bestimmte maximale Endkundenpreis nicht den Preis übersteigen darf, der durch die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vom 28. Oktober 2010 Nr. 865 „Über die staatliche Regelung der Preise für Arzneimittel, die in der Liste für lebensnotwendige und besonders wichtige Arzneimittel aufgeführt sind“, festgelegt ist. Dies gilt auch für Arzneimittel, die nicht in der Liste der lebensnotwendigen und besonders wichtigen Arzneimittel aufgelistet sind.
Oberstes Gericht präzisiert Unterhaltsregelung
Ein Erlös aus Beteiligungsverkauf ist ab sofort keine Grundlage für Unterhaltszahlungen.
Das Oberste Gericht der Russischen Föderation hat in seiner Kassationsentscheidung vom 6. Dezember 2019 Nr. 5-KA 19-52 geurteilt, dass der Erlös aus dem Verkauf eines Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Grundlage für die Zahlung von Unterhaltsansprüchen an den Ehepartner darstellt. Der Verkauf ändert lediglich die Form des Vermögens. Der Verkaufserlös tritt an die Stelle des Gesellschaftsanteils und stellt daher kein Einkommen dar, das Unterhaltsansprüche auslöst.