Die russische Regierung hat festgelegt, unter welchen Umständen wegen des Coronavirus Mietforderungen für Geschäftsräume ausgesetzt oder verringert werden können.
Der Eigentümer der Geschäftsimmobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach einem schriftlichen Antrag des Mieters, die Mietforderungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober 2020 aussetzen. Diese müssen vom Mieter innerhalb der nächsten beiden Jahre – zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2023 – nachgezahlt werden. Zuvor muss allerdings eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Eigentümer der Immobilie unterzeichnet werden. Durch die neue Regierungsverordnung sind die Vermieter zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung verpflichtet. Die Rückzahlung muss dabei in monatlichen Raten erfolgen, die 50 Prozent der ursprünglichen monatlichen Miete nicht überschreiten dürfen.
Auch ist das Recht des Mieters auf Aufschub nicht mehr von der Nichtnutzbarkeit der Immobilie oder anderen erschwerten Umständen abhängig. Wichtig: Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor der offiziellen Verkündung eines „erhöhten Bereitschaftsmodus“ (russisch: Режим повышенной готовности) abgeschlossen worden sind. In Moskau wurde dieser am 5. März 2020 verkündet.
Gleichzeitig können von der Regelung nur Unternehmen profitieren, die von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind. Dazu zählen unter anderem die Branchen Transport, Gastronomie, Tourismus, Kultur sowie Unternehmen, die sich mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Messen beschäftigen. Eine komplette Übersicht finden Sie hier (in Russisch).
Auch Mietminderung grundsätzlich möglich
Eine weitere Möglichkeit für betroffene Unternehmen stellt ein Antrag auf Mietminderung dar. Allerdings muss der Mieter, wenn er eine Reduzierung der Mietzahlungen verlangt, die „nicht mögliche Nutzbarkeit“ der Immobilie nachweisen. Leider macht der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber, wie die Reduzierung praktisch geregelt werden soll. Dementsprechend sollte die Höhe der Mietsenkung durch Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt werden.
Bei der
Begründung der Höhe der beantragten Mietsenkung kann sich der Mieter
möglicherweise auf die Notwendigkeit berufen, dass seine derzeitigen
Mietausgaben im Verhältnis zum Gesamtbetrag seiner erheblich reduzierten
Einnahmen stehen müssen. Eine andere Möglichkeit kann ein Verweis auf eine
Erhöhung der Ausgaben des Mieters aufgrund der Unmöglichkeit, das Büro zu
nutzen, sein – zum Beispiel IT-Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung
eines Remote-Zugriffs für jeden Mitarbeiter.
Das entsprechende
Gesetz im russischen Original finden Sie hier.
Evgenia Sinanova, Leiterin Handelsrecht bei der SCHNEIDER GROUP in Moskau
Mietminderungen in Zeiten von Corona
Die russische Regierung hat festgelegt, unter welchen Umständen wegen des Coronavirus Mietforderungen für Geschäftsräume ausgesetzt oder verringert werden können.
Der Eigentümer der Geschäftsimmobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach einem schriftlichen Antrag des Mieters, die Mietforderungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober 2020 aussetzen. Diese müssen vom Mieter innerhalb der nächsten beiden Jahre – zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2023 – nachgezahlt werden. Zuvor muss allerdings eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Eigentümer der Immobilie unterzeichnet werden. Durch die neue Regierungsverordnung sind die Vermieter zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung verpflichtet. Die Rückzahlung muss dabei in monatlichen Raten erfolgen, die 50 Prozent der ursprünglichen monatlichen Miete nicht überschreiten dürfen.
Auch ist das Recht des Mieters auf Aufschub nicht mehr von der Nichtnutzbarkeit der Immobilie oder anderen erschwerten Umständen abhängig. Wichtig: Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor der offiziellen Verkündung eines „erhöhten Bereitschaftsmodus“ (russisch: Режим повышенной готовности) abgeschlossen worden sind. In Moskau wurde dieser am 5. März 2020 verkündet.
Gleichzeitig können von der Regelung nur Unternehmen profitieren, die von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind. Dazu zählen unter anderem die Branchen Transport, Gastronomie, Tourismus, Kultur sowie Unternehmen, die sich mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Messen beschäftigen. Eine komplette Übersicht finden Sie hier (in Russisch).
Auch Mietminderung grundsätzlich möglich
Eine weitere Möglichkeit für betroffene Unternehmen stellt ein Antrag auf Mietminderung dar. Allerdings muss der Mieter, wenn er eine Reduzierung der Mietzahlungen verlangt, die „nicht mögliche Nutzbarkeit“ der Immobilie nachweisen. Leider macht der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber, wie die Reduzierung praktisch geregelt werden soll. Dementsprechend sollte die Höhe der Mietsenkung durch Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt werden.
Bei der Begründung der Höhe der beantragten Mietsenkung kann sich der Mieter möglicherweise auf die Notwendigkeit berufen, dass seine derzeitigen Mietausgaben im Verhältnis zum Gesamtbetrag seiner erheblich reduzierten Einnahmen stehen müssen. Eine andere Möglichkeit kann ein Verweis auf eine Erhöhung der Ausgaben des Mieters aufgrund der Unmöglichkeit, das Büro zu nutzen, sein – zum Beispiel IT-Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Remote-Zugriffs für jeden Mitarbeiter.
Das entsprechende Gesetz im russischen Original finden Sie hier.
Evgenia Sinanova, Leiterin Handelsrecht bei der SCHNEIDER GROUP in Moskau