Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen durch SZPK
Am 1. April 2020 ist das lang erwartete Föderale Gesetz Nr. 69-FZ „Gesetz zum Schutz und zur Förderung von Kapitalinvestitionen in der Russischen Föderation“ in Kraft getreten.
Das Gesetz ermöglicht Investoren den Abschluss von Vereinbarungen über den Schutz und die Förderung von Investitionen (SZPK). Vertragspartner ist in erster Linie das Subjekt, in dem das Investitionsprojekt durchgeführt wird (z.B. die Städte Moskau oder St. Petersburg oder eine der Regionen). Abhängig von der Höhe der Investitionssumme kann der Abschluss eines SZPK folgende Vorteile bieten:
Erstattung von Kosten für die Schaffung der für die Durchführung des Investitionsprojekts erforderlichen Infrastruktur sowie für die Zahlung von Kreditzinsen;
Schutz folgender Rahmenbedingungen gegen spätere Verschlechterungen:
öffentliche Abgaben (insbesondere Körperschaftsteuer, Transportsteuer, Grundsteuer, Mehrwertsteuer, Einkommensteuer sowie neu eingeführte Steuern und Gebühren);
Grundstücks- und Städtebaurecht sowie rechtliche Anforderungen an den Betrieb des betreffenden Investitionsprojekts.
SZPK können bis zum 1. Januar 2030 für Projekte mit einer Mindestinvestitionssumme von 200 Millionen Rubel abgeschlossen werden. Bei der Berechnung der Investitionssumme werden Fremdmittel und öffentliche Zuwendungen nicht berücksichtigt. Gegenstand der Investitionsprojekte müssen die Errichtung und der Betrieb von Immobilienobjekten, Objekten aus der Verbindung von Immobilien und Mobilien oder Objekte zur Schaffung und Nutzung von geistigem Eigentum sein.
Für die Umsetzung des neuen Gesetzes ist noch der Erlass untergesetzlicher Bestimmungen auf föderaler und munizipaler Ebene erforderlich.
Verlängerung der Frist für Erklärung und Zahlung von Steuern
Russland ändert wegen der Coronakrise die Abgabefrist für Steuererklärungen, aber die Pflicht zur Steuerzahlung bleibt bestehen.
Durch Verordnung Nr. 409 „über Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft“ hat die Regierung der Russischen Föderation folgende Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die durch die Krise betroffen worden sind, beschlossen:
die in der Zeit von März bis Mai endenden Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen (ausgenommen Erklärungen zur Mehrwertsteuer), steuerlichen Abrechnungen zu den an ausländische Unternehmen und an natürliche Personen gezahlten Einkünften und den einbehaltenen Steuerbeträgen wie auch zu Vorauszahlungen und die buchhalterische Berichterstattung werden um drei Monate verlängert,
die bezüglich des ersten Quartals 2020 ablaufende Frist für die Erklärung der Mehrwertsteuer und für die Abrechnungen der Versicherungsabgaben wird bis zum 15. Mai 2020 verlängert.
Erstaunlicherweise gelten diese Fristverlängerungen nicht auch für die Zahlung der betreffenden Steuern. Da die Steuern erst dann gezahlt werden, wenn ihr Betrag berechnet worden ist, macht die Verlängerung der Erklärungsfrist ohne die Verlängerung der Zahlungsfrist wenig Sinn.
Nur für Unternehmen, die zu den besonders durch die Krise betroffenen Unternehmen gehören und als KMU registriert sind, wurden Regeln beschlossen, nach denen auf Antrag Stundungen für die im Jahre 2020 fällig werdende Zahlung von Steuern und Versicherungsabgaben eingeräumt werden. Davon ausgenommen sind Akzisen und die Steuer für die Gewinnung von Bodenschätzen. Anträge werden geprüft, wenn sie bis zum 1. Dezember 2020 eingereicht werden.
Erhöhung der Quellengewinnsteuer Zypern
Das russische Finanzministerium hat damit begonnen, die von Präsident Putin am 25. März 2020 angekündigte Erhöhung der Quellengewinnsteuer bezüglich der Zahlung von Dividenden und Zinsen an ausländische Unternehmen umzusetzen.
In einem Schreiben an die Regierung von Zypern hat das Ministerium vorgeschlagen, die nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Steuersätze (derzeit fünf Prozent oder zehn Prozent für Dividenden und null Prozent für Zinsen), wie folgt, zu erhöhen:
für Dividenden 15 Prozent,
für Zinsen 15 Prozent, falls eine Bestätigung über die Ansässigkeit des Empfängerunternehmens in Zypern vorgelegt wird, und sonst 20 Prozent.
Die geplanten Änderungen sollen spätestens ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Russland erwartet die Antwort der zypriotischen Regierung bis spätestens zum 15. Juni 2020. Sollte die Antwort bis dahin nicht eingehen, beabsichtigt Russland, das Doppelbesteuerungsabkommen zu kündigen.
Das Finanzministerium und das Außenministerium der Russischen Föderation sollen bis zum 24. April 2020 eine Liste weiterer Staaten erstellen, mit denen Verhandlungen über die in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Steuersätze geführt werden sollen.
Vereinfachte Besteuerung von Eigenbeschäftigten
Das Föderale Gesetz № 101-FZ vom 1. April 2020 ermöglicht die Ausweitung der vereinfachten Besteuerung der sogenannten Eigenbeschäftigten auf alle Regionen Russlands.
Die spezielle Besteuerung war zunächst als Experiment in ausgewählten Regionen wie Moskau, dem Moskauer Gebiet, dem Gebiet Kaluga und der Republik Tatarstan eingeführt worden. Mittlerweile gilt sie in 23 Regionen und wird von 562.000 Personen in Anspruch genommen. Ab dem 1. Juli 2020 dürfen nun alle Regionen Gesetze zur Anwendung der vereinfachten Besteuerung einführen.
Die vereinfachte Besteuerung kann von Privatpersonen (einschließlich Einzelunternehmern) in Anspruch genommen werden, die selbst hergestellte Waren verkaufen und Dienstleistungen erbringen, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen und keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Einzelunternehmer dürfen dieses Besteuerungsverfahren mit keinem weiteren Besteuerungsverfahren kombinieren. Der Steuersatz beträgt vier Prozent bei Verkäufen und Leistungen an private Kunden und sechs Prozent bei Verkäufen und Leistungen an juristische Personen und Einzelunternehmer. De Anwendung der speziellen Besteuerung von Eigenbeschäftigten ist für folgende Tätigkeiten ausgeschlossen:
Weiterverkauf von Eigentumsrechten, Waren (außer persönlichen Gegenständen);
Verkauf von akzisenpflichtigen und Kennzeichnungspflichtigen Waren;
Gewinnung und (oder) der Verkauf von Bodenschätzen;
Durchführung von Vermittlungstätigkeiten;
Dienstleistungserbringung bei Warenlieferung mit Annahme von Zahlungen zugunsten anderer Personen (Ausnahme: Lieferung mit Anwendung von Kassengeräte, die Verkäufer der Waren selbst registriert hat).
Die Anwendung der speziellen Besteuerung von Eigenbeschäftigten ist auf das Einkommen in Höhe von 2,4 Millionen Rubel für das Kalenderjahr begrenzt. Wenn das Einkommen den Grenzwert überschreitet, ist den über den Grenzwert liegenden Betrag bei Privatpersonen mit 13 Prozent zu besteuern.
Die Einzelunternehmer können auf das den Grenzwert überschrittenen Einkommen zum Beispiel das vereinfachte Besteuerungsverfahren unter Absprache mit der Steuerbehörde anwenden.
Zur Nutzung des vereinfachten Steuersystems müssen die betreffenden Personen die App «My Tax» im Apple Store oder bei Google Play herunterladen und sich dort registrieren. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Steuerbehörde ist nicht erforderlich.
Im Zuge der Coronakrise wurde von der Wirtschaft vorgeschlagen, den Beginn der Anwendbarkeit der vereinfachten Besteuerung vom 1. Juli auf den 1. Mai 2020 vorzuverlegen und den Steuersatz auf ein Prozent zu senken.
Fristerleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Präsident Putin hat ein Gesetz vom 4. April 2020 unterzeichnet, durch das Fristerleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt werden. Veröffentlichung und Inkrafttreten werden in Kürze erwartet.
Die Frist für die Abhaltung der Jahresversammlungen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die eigentlich zwischen zwei und vier Monaten nach Beendigung des betreffenden Finanzjahres stattfinden müssen, wird für das Jahr 2020 verlängert. In diesem Jahr dürfen die Jahresversammlungen bis zum 30. September abgehalten werden.
Wenn die reinen Aktiva in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Satzungskapital nicht decken, sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung eigentlich dazu verpflichtet, das Satzungskapital auf den Betrag der reinen Aktive herabzusetzen. Sollte der Betrag des Mindestsatzungskapitals unterschritten werden, sind sie zur Liquidation verpflichtet. Laut dem neuen Gesetz muss eine Unterschreitung des Satzungskapitals im Jahre 2020 nicht mitgerechnet werden.
Moratorium bezüglich Konkurses
Auf der Grundlage des föderalen Gesetzes vom 1. April 2020 hat die Regierung der Russischen Föderation nunmehr durch Verordnung Nr. 428 vom 3. April 2020 für die Zeit ab 4. April 2020 ein sechsmonatiges Moratorium für Konkursanträge von Gläubigern eingeführt.
Das Moratorium gilt nur für bestimmte Unternehmen. Dabei muss es sich um Unternehmen handeln, die durch die Coronakrise besonders betroffenen sind und die als systemrelevante oder als strategische wichtig eingestuft wurden. Das Moratorium wird durch folgende weitere Maßnahmen flankiert:
Die Schuldnerunternehmen sind nicht zur Konkursantragstellung verpflichtet.
Die Zwangsvollstreckung gegen die betreffenden Unternehmen wird vorläufig eingestellt. Allerdings bleiben bestehende Arreste und sonstige Beschränkungen des Unternehmens in seiner Verfügungsgewalt aufrechterhalten.
Zinsen und Vertragsstrafen fallen während der Zeit des Moratoriums nicht an.
An Gesellschafter der betreffenden Unternehmen werden keine Dividenden oder Gewinne ausgeschüttet. Gesellschafterabfindungen für das Ausscheiden aus dem betreffenden Unternehmen oder für den Verkauf von Aktien oder Anteilen an das betreffende Unternehmen werden nicht ausgezahlt.
Russland: Mietminderungen in Zeiten von Corona
Die russische Regierung hat festgelegt, unter welchen Umständen wegen des Coronavirus Mietforderungen für Geschäftsräume ausgesetzt oder verringert werden können.
Der Eigentümer der Geschäftsimmobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach einem schriftlichen Antrag des Mieters die Mietforderungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober 2020 aussetzen. Diese müssen vom Mieter innerhalb der nächsten beiden Jahre – also zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2023 – nachgezahlt werden. Zuvor muss eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Eigentümer der Immobilie unterzeichnet werden. Durch die neue Regierungsverordnung sind die Vermieter zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung verpflichtet. Die Rückzahlung muss dabei in monatlichen Raten erfolgen, die 50 Prozent der ursprünglichen monatlichen Miete nicht überschreiten dürfen.
Auch ist das Recht des Mieters auf Aufschub nicht mehr von der sogenannten Nichtnutzbarkeit der Immobilie oder anderen erschwerenden Umständen abhängig. Wichtig: Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor der offiziellen Verkündung eines „erhöhten Bereitschaftsmodus“ (russisch: Режим повышенной готовности) abgeschlossen worden sind. In Moskau wurde dieser am 5. März 2020 verkündet.
Gleichzeitig können von der Regelung nur Unternehmen profitieren, die von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind. Dazu zählen unter anderem die Branchen Transport, Gastronomie, Tourismus, Kultur sowie Unternehmen, die sich mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Messen beschäftigen. Eine komplette Übersicht finden Sie hier.
Eine weitere Möglichkeit für betroffene Unternehmen stellt ein Antrag auf Mietminderung dar. Allerdings muss der Mieter, wenn er eine Reduzierung der Mietzahlungen verlangt, die „nicht mögliche Nutzbarkeit“ der Immobilie nachweisen. Leider macht der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber, wie die Reduzierung praktisch geregelt werden soll. Dementsprechend sollte die Höhe der Mietsenkung durch Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt werden.
Bei der Begründung der Höhe der beantragten Mietsenkung kann sich der Mieter möglicherweise auf die Notwendigkeit berufen, dass seine derzeitigen Mietausgaben im Verhältnis zum Gesamtbetrag seiner erheblich reduzierten Einnahmen stehen müssen. Eine andere Möglichkeit kann ein Verweis auf eine Erhöhung der Ausgaben des Mieters aufgrund der Unmöglichkeit, das Büro zu nutzen, sein – zum Beispiel IT-Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Remote-Zugriffs für jeden Mitarbeiter.
Das entsprechende Gesetz im russischen Original finden Sie hier.
Recht und Steuern
Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen durch SZPK
Am 1. April 2020 ist das lang erwartete Föderale Gesetz Nr. 69-FZ „Gesetz zum Schutz und zur Förderung von Kapitalinvestitionen in der Russischen Föderation“ in Kraft getreten.
Das Gesetz ermöglicht Investoren den Abschluss von Vereinbarungen über den Schutz und die Förderung von Investitionen (SZPK). Vertragspartner ist in erster Linie das Subjekt, in dem das Investitionsprojekt durchgeführt wird (z.B. die Städte Moskau oder St. Petersburg oder eine der Regionen). Abhängig von der Höhe der Investitionssumme kann der Abschluss eines SZPK folgende Vorteile bieten:
SZPK können bis zum 1. Januar 2030 für Projekte mit einer Mindestinvestitionssumme von 200 Millionen Rubel abgeschlossen werden. Bei der Berechnung der Investitionssumme werden Fremdmittel und öffentliche Zuwendungen nicht berücksichtigt. Gegenstand der Investitionsprojekte müssen die Errichtung und der Betrieb von Immobilienobjekten, Objekten aus der Verbindung von Immobilien und Mobilien oder Objekte zur Schaffung und Nutzung von geistigem Eigentum sein.
Für die Umsetzung des neuen Gesetzes ist noch der Erlass untergesetzlicher Bestimmungen auf föderaler und munizipaler Ebene erforderlich.
Verlängerung der Frist für Erklärung und Zahlung von Steuern
Russland ändert wegen der Coronakrise die Abgabefrist für Steuererklärungen, aber die Pflicht zur Steuerzahlung bleibt bestehen.
Durch Verordnung Nr. 409 „über Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft“ hat die Regierung der Russischen Föderation folgende Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die durch die Krise betroffen worden sind, beschlossen:
Erstaunlicherweise gelten diese Fristverlängerungen nicht auch für die Zahlung der betreffenden Steuern. Da die Steuern erst dann gezahlt werden, wenn ihr Betrag berechnet worden ist, macht die Verlängerung der Erklärungsfrist ohne die Verlängerung der Zahlungsfrist wenig Sinn.
Nur für Unternehmen, die zu den besonders durch die Krise betroffenen Unternehmen gehören und als KMU registriert sind, wurden Regeln beschlossen, nach denen auf Antrag Stundungen für die im Jahre 2020 fällig werdende Zahlung von Steuern und Versicherungsabgaben eingeräumt werden. Davon ausgenommen sind Akzisen und die Steuer für die Gewinnung von Bodenschätzen. Anträge werden geprüft, wenn sie bis zum 1. Dezember 2020 eingereicht werden.
Erhöhung der Quellengewinnsteuer Zypern
Das russische Finanzministerium hat damit begonnen, die von Präsident Putin am 25. März 2020 angekündigte Erhöhung der Quellengewinnsteuer bezüglich der Zahlung von Dividenden und Zinsen an ausländische Unternehmen umzusetzen.
In einem Schreiben an die Regierung von Zypern hat das Ministerium vorgeschlagen, die nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen geltenden Steuersätze (derzeit fünf Prozent oder zehn Prozent für Dividenden und null Prozent für Zinsen), wie folgt, zu erhöhen:
Die geplanten Änderungen sollen spätestens ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Russland erwartet die Antwort der zypriotischen Regierung bis spätestens zum 15. Juni 2020. Sollte die Antwort bis dahin nicht eingehen, beabsichtigt Russland, das Doppelbesteuerungsabkommen zu kündigen.
Das Finanzministerium und das Außenministerium der Russischen Föderation sollen bis zum 24. April 2020 eine Liste weiterer Staaten erstellen, mit denen Verhandlungen über die in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Steuersätze geführt werden sollen.
Vereinfachte Besteuerung von Eigenbeschäftigten
Das Föderale Gesetz № 101-FZ vom 1. April 2020 ermöglicht die Ausweitung der vereinfachten Besteuerung der sogenannten Eigenbeschäftigten auf alle Regionen Russlands.
Die spezielle Besteuerung war zunächst als Experiment in ausgewählten Regionen wie Moskau, dem Moskauer Gebiet, dem Gebiet Kaluga und der Republik Tatarstan eingeführt worden. Mittlerweile gilt sie in 23 Regionen und wird von 562.000 Personen in Anspruch genommen. Ab dem 1. Juli 2020 dürfen nun alle Regionen Gesetze zur Anwendung der vereinfachten Besteuerung einführen.
Die vereinfachte Besteuerung kann von Privatpersonen (einschließlich Einzelunternehmern) in Anspruch genommen werden, die selbst hergestellte Waren verkaufen und Dienstleistungen erbringen, aber in keinem Arbeitsverhältnis stehen und keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Einzelunternehmer dürfen dieses Besteuerungsverfahren mit keinem weiteren Besteuerungsverfahren kombinieren. Der Steuersatz beträgt vier Prozent bei Verkäufen und Leistungen an private Kunden und sechs Prozent bei Verkäufen und Leistungen an juristische Personen und Einzelunternehmer. De Anwendung der speziellen Besteuerung von Eigenbeschäftigten ist für folgende Tätigkeiten ausgeschlossen:
Die Anwendung der speziellen Besteuerung von Eigenbeschäftigten ist auf das Einkommen in Höhe von 2,4 Millionen Rubel für das Kalenderjahr begrenzt. Wenn das Einkommen den Grenzwert überschreitet, ist den über den Grenzwert liegenden Betrag bei Privatpersonen mit 13 Prozent zu besteuern.
Die Einzelunternehmer können auf das den Grenzwert überschrittenen Einkommen zum Beispiel das vereinfachte Besteuerungsverfahren unter Absprache mit der Steuerbehörde anwenden.
Zur Nutzung des vereinfachten Steuersystems müssen die betreffenden Personen die App «My Tax» im Apple Store oder bei Google Play herunterladen und sich dort registrieren. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Steuerbehörde ist nicht erforderlich.
Im Zuge der Coronakrise wurde von der Wirtschaft vorgeschlagen, den Beginn der Anwendbarkeit der vereinfachten Besteuerung vom 1. Juli auf den 1. Mai 2020 vorzuverlegen und den Steuersatz auf ein Prozent zu senken.
Fristerleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Präsident Putin hat ein Gesetz vom 4. April 2020 unterzeichnet, durch das Fristerleichterungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführt werden. Veröffentlichung und Inkrafttreten werden in Kürze erwartet.
Die Frist für die Abhaltung der Jahresversammlungen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die eigentlich zwischen zwei und vier Monaten nach Beendigung des betreffenden Finanzjahres stattfinden müssen, wird für das Jahr 2020 verlängert. In diesem Jahr dürfen die Jahresversammlungen bis zum 30. September abgehalten werden.
Wenn die reinen Aktiva in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das Satzungskapital nicht decken, sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung eigentlich dazu verpflichtet, das Satzungskapital auf den Betrag der reinen Aktive herabzusetzen. Sollte der Betrag des Mindestsatzungskapitals unterschritten werden, sind sie zur Liquidation verpflichtet. Laut dem neuen Gesetz muss eine Unterschreitung des Satzungskapitals im Jahre 2020 nicht mitgerechnet werden.
Moratorium bezüglich Konkurses
Auf der Grundlage des föderalen Gesetzes vom 1. April 2020 hat die Regierung der Russischen Föderation nunmehr durch Verordnung Nr. 428 vom 3. April 2020 für die Zeit ab 4. April 2020 ein sechsmonatiges Moratorium für Konkursanträge von Gläubigern eingeführt.
Das Moratorium gilt nur für bestimmte Unternehmen. Dabei muss es sich um Unternehmen handeln, die durch die Coronakrise besonders betroffenen sind und die als systemrelevante oder als strategische wichtig eingestuft wurden. Das Moratorium wird durch folgende weitere Maßnahmen flankiert:
Russland: Mietminderungen in Zeiten von Corona
Die russische Regierung hat festgelegt, unter welchen Umständen wegen des Coronavirus Mietforderungen für Geschäftsräume ausgesetzt oder verringert werden können.
Der Eigentümer der Geschäftsimmobilie muss innerhalb von 30 Tagen nach einem schriftlichen Antrag des Mieters die Mietforderungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober 2020 aussetzen. Diese müssen vom Mieter innerhalb der nächsten beiden Jahre – also zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2023 – nachgezahlt werden. Zuvor muss eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Eigentümer der Immobilie unterzeichnet werden. Durch die neue Regierungsverordnung sind die Vermieter zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung verpflichtet. Die Rückzahlung muss dabei in monatlichen Raten erfolgen, die 50 Prozent der ursprünglichen monatlichen Miete nicht überschreiten dürfen.
Auch ist das Recht des Mieters auf Aufschub nicht mehr von der sogenannten Nichtnutzbarkeit der Immobilie oder anderen erschwerenden Umständen abhängig. Wichtig: Die Regelung gilt nur für Verträge, die vor der offiziellen Verkündung eines „erhöhten Bereitschaftsmodus“ (russisch: Режим повышенной готовности) abgeschlossen worden sind. In Moskau wurde dieser am 5. März 2020 verkündet.
Gleichzeitig können von der Regelung nur Unternehmen profitieren, die von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind. Dazu zählen unter anderem die Branchen Transport, Gastronomie, Tourismus, Kultur sowie Unternehmen, die sich mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Messen beschäftigen. Eine komplette Übersicht finden Sie hier.
Eine weitere Möglichkeit für betroffene Unternehmen stellt ein Antrag auf Mietminderung dar. Allerdings muss der Mieter, wenn er eine Reduzierung der Mietzahlungen verlangt, die „nicht mögliche Nutzbarkeit“ der Immobilie nachweisen. Leider macht der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber, wie die Reduzierung praktisch geregelt werden soll. Dementsprechend sollte die Höhe der Mietsenkung durch Verhandlungen zwischen den Parteien festgelegt werden.
Bei der Begründung der Höhe der beantragten Mietsenkung kann sich der Mieter möglicherweise auf die Notwendigkeit berufen, dass seine derzeitigen Mietausgaben im Verhältnis zum Gesamtbetrag seiner erheblich reduzierten Einnahmen stehen müssen. Eine andere Möglichkeit kann ein Verweis auf eine Erhöhung der Ausgaben des Mieters aufgrund der Unmöglichkeit, das Büro zu nutzen, sein – zum Beispiel IT-Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Remote-Zugriffs für jeden Mitarbeiter.
Das entsprechende Gesetz im russischen Original finden Sie hier.