Oberstes Gericht klärt Rechtslage wegen Corona-Pandemie
Mietminderungen wegen der Corona-Pandemie sind rechtens, wenn sie von stark betroffenen Unternehmen erklärt werden.
Am 30. April 2020 hat das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation eine Übersicht über die Rechtsanwendung mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie veröffentlicht. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Auslegung der Bestimmungen zur Eindämmung deren Folgen. Hierbei handelt es sich um das zweite Dokument des Obersten Gerichts zu dieser Thematik – die erste Übersicht war am 21.04.2020 veröffentlicht worden.
Laut Übersicht ist der Aufschub von Mietzahlungen von den in besonderem Maße durch die Ausbreitung des Coronavirus betroffenen Unternehmen anwendbar. Er gilt ab dem Tag, ab dem der erhöhte Bereitschaftszustand oder das Notfallregime ausgerufen worden ist. Dabei spielt das Datum einer etwaigen Vereinbarung über den Zahlungsaufschub keine Rolle. Zur Begründung eines Anspruchs auf Aufschub der Mietzahlung brauchen keine weiteren Umstände (z.B. die Unmöglichkeit der Nutzung der Mieträume) nachgewiesen zu werden. Die Parteien können vereinbaren, dass der Aufschub der Mietzahlung ab einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt.
Zum Insolvenzmoratorium wird in der Übersicht erläutert, dass Gläubiger während des Moratoriums keine Vollstreckung in Bankguthaben ihres Schuldners initiieren können. Zugleich müssen Mitteilungen über das Vorhaben, einen Insolvenzantrag zu stellen, zu ihrer Veröffentlichung erneut an das Einheitliche Register der Informationen über Fakten der Tätigkeit juristischer Personen geschickt werden.
Entscheidungen eines Alleinaktionärs müssen notariell beglaubigt werden
Beschlüsse von Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen bedürfen einer notariellen Beglaubigung. Jetzt hat das Oberste Gericht bestätigt, dass diese Formanforderungen auch für Beschlüsse von Alleingesellschaftern gelten.
Gemäß Punkt 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation müssen die Beschlüsse der Aktionärsversammlungen nicht-öffentlicher Aktiengesellschaften von einem Notar oder einem Registrator beglaubigt werden. Auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen notariell beglaubigt werden, wenn nicht eine andere Form in der Satzung oder einem einstimmig getroffenen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt ist.
Kritik kommt hier von der russischen Vereinigung der Industriellen und Unternehmer (RSPP). Die Auslegung des Gerichts werde die Effektivität bei der Fassung von Beschlüssen einschränken, wurde angemerkt. Aus diesem Grund sollten Beschlüsse eines Alleingesellschafters von den Formanforderungen des Punktes 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation ausgenommen werden.
Ähnlich äußerte sich die Zentralbank der Russischen Föderation. Sie vertritt die Ansicht, dass Beschlüsse eines Alleingesellschafters nicht unter Punkt 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation fallen, da die Formanforderungen nur eine mündliche Abstimmung einer Mehrzahl von Gesellschaftern betreffen, nicht aber einen Beschluss eines Alleingesellschafters, der ja einstimmig getroffen wird.
Gerichte arbeiten ab 12. Mai ohne Einschränkungen
Am 11. Mai 2020 endet die Geltung der Entscheidung über die Einschränkungen der Gerichtstätigkeit wegen der Coroanvirus-Pandemie.
Die Arbeit der Gerichte soll jetzt wieder in vollem Umfang und ohne Begrenzung der Zahl der Mitarbeiter beginnen. Davon ausgenommen sind nur Mitarbeiter, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder mit Infizierten Kontakt hatten, erklärte der Generaldirektor der Gerichtsabteilung beim Obersten Gericht der Russischen Föderation, Alexander Gusev. Dies wurde den Vorsitzenden der Gerichte und den Leitern der regionalen Organe der Gerichtsabteilung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation angetragen.
Bei ihrer Tätigkeit sind die Gerichte (die Friedensgerichte eingeschlossen) zugleich angehalten, die Anforderungen der sanitär-epidemiologischen Normen und die entsprechenden einschränkenden Maßnahmen einzuhalten, einschließlich der Pflicht zur Selbstisolierung, der Regeln zur sozialen Distanzierung und der Nutzung der Mittel zum individuellen Selbstschutz. Bei der Organisation der Gerichtssitzungen sollen die Empfehlungen von Rospodtrebnadsor und seiner territorialen Organe befolgt werden, insbesondere bezüglich des Alters und des Gesundheitszustands der betreffenden Mitarbeiter.
Ausreiseverbot für Manager bankrotter Unternehmen
Derzeit schaffen betrügerische Inhaber und Manager von Kredit- und Finanzorganisationen vor einem Bankrott nicht selten Vermögenswerte außer Landes. Das soll mit einem neuen Gesetz unterbunden werden.
Laut Gesetzentwurf wird künftig die Ausreise von Inhabern und Managern von Banken, Versicherungsgesellschaften und nicht-staatlichen Pensionsfonds aus der Russischen Föderation beschränkt. Das bisher geltende Recht enthält keine Handhabe, solange die betreffenden Personen keine Tatverdächtigen sind. Damit soll verhindert werden, dass sie mit dem Kundengeld das Land verlassen. Teilweise genügte die zeitweilige Abwesenheit den Betrügern, um der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Zur Bekämpfung dieser Praktiken soll der Zentralbank der Russischen Föderation das Recht zugesprochen werden, im Bankrottverfahren einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines nicht-staatlichen Pensionsfonds einen Antrag auf Beschränkung der Ausreise deren Inhaber oder Manager zu stellen, falls es in dem Bankrotverfahren zu betrügerischen Machenschaften gekommen ist. Die Ausreisebeschränkungen treten unverzüglich in Kraft. Sie gelten so lange, bis über den Status der Personen als Tatverdächtige entschieden worden ist, jedoch nicht länger als ein halbes Jahr.
Haftung bei Steuer- und Devisenrechtsverstößen
Ein neues Gesetz legt jetzt Mindestsummen fest, ab der schwere oder besonders schwere Verstöße gegen das Steuerrecht vorliegen.
Am 12. April 2020 ist das Föderale Gesetz vom 1. April 2020 Nr. 73-FZ in Kraft getreten, nach dem die Bestimmungen über Straftaten im steuerlichen und devisenrechtlichen Bereich wie folgt geändert worden sind:
Für die Qualifizierung eines Verstoßes gegen die steuerlichen Strafbestimmungen als schwer und als besonders schwer wurde im Gesetz eine feste Mindestsumme nicht gezahlter Abgaben bestimmt. Diese beträgt für schwere Verstöße 15 Millionen Rubel und für besonders schwere Verstöße 40 Millionen Rubel, die jeweils in den letzten drei Finanzjahren hintereinander überschritten gewesen sein müssen.
Zur strafrechtlichen Verantwortung wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Repatriierung können Personen nur dann herangezogen werden, wenn sie vorher einen entsprechenden administrativrechtlichen Verstoß begangen haben. Die Grenze für schwere Verstöße wurde von neun auf 100 Millionen Rubel und die für besonders schwere Verstöße von 45 auf 150 Millionen Rubel angehoben.
KMU: Anträge auf Unterstützungsleistungen
Seit dem 1. Mai 2020 können kleine und mittlere Unternehmen in den von der Pandemie besonders betroffenen Wirtschaftssektoren staatliche Zuschüsse online beantragen. Alternativ kann die Antragstellung per Post oder im Telekommunikationswege erfolgen.
Die Höhe des monatlichen Zuschusses errechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigten im März, die mit dem Betrag des Mindestlohns (rund 12.000 Rubel) multipliziert wird. Der Zuschuss wird vor allem bereitgestellt, um die Personalkosten der Unternehmen im April und Mai 2020 zu decken. Die Antragstellung ist innerhalb folgender Fristen zulässig:
1. Mai bis 1. Juni für Zuschüsse bezüglich April;
1. Juni bis 1. Juli für Zuschüsse bezüglich Mai.
Die Steuerbehörde trifft die Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang. Die Zahlung erfolgt frühestens am 18. Tag des Monats, der dem Monat der Zusage des Zuschusses folgt.
Für die Zuschussgewährung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eintragung im Register der KMU zum 1. März 2020,
Zugehörigkeit zu dem von der Pandemie besonders betroffenen Wirtschaftssektor seit 1. März,
Fehlen eines Bankrottverfahrens,
Fehlen von Rückständen von Steuer- und Versicherungszahlungen von mehr als 3.000 Rubel,
Beibehaltung von mindestens 90 Prozent des Personalstandes von März,
Fristgerechte Abgabe des Berichts über die Personalanzahl nach der Form SZV-M für März 2020 und die folgenden Monate.
Die Website des Föderalen Steuerdienstes Russlands informiert über die Voraussetzungen zum Erhalt von Zuschüssen und ermöglicht es den Antragstellern, den Stand der Bearbeitung ihres Antrags zu prüfen.
Infektion mit dem Coronavirus gilt als Berufskrankheit
Medizinisches Personal, das sich mit dem Coronavirus infiziert, ist jetzt besser abgesichert. Diese Infektion wird als Berufskrankheit anerkannt.
Die russische Arbeitsbehörde Rostrud hat mit Schreiben vom 10. April 2020 Nr. 550-PR „über die Untersuchung von Ansteckungsfällen bei medizinischem Personal“ bestätigt, dass die Ansteckung von medizinischem Personal mit dem Coronavirus bei der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten wie ein Unglücksfall untersucht werden muss.
Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen über die Untersuchung und Erfassung von Berufskrankheiten und über die Besonderheiten der Untersuchungen von Unglücksfällen bei der Produktion in bestimmten Bereichen und Organisationen anzuwenden.
Recht und Steuern
Oberstes Gericht klärt Rechtslage wegen Corona-Pandemie
Mietminderungen wegen der Corona-Pandemie sind rechtens, wenn sie von stark betroffenen Unternehmen erklärt werden.
Am 30. April 2020 hat das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation eine Übersicht über die Rechtsanwendung mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie veröffentlicht. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Auslegung der Bestimmungen zur Eindämmung deren Folgen. Hierbei handelt es sich um das zweite Dokument des Obersten Gerichts zu dieser Thematik – die erste Übersicht war am 21.04.2020 veröffentlicht worden.
Laut Übersicht ist der Aufschub von Mietzahlungen von den in besonderem Maße durch die Ausbreitung des Coronavirus betroffenen Unternehmen anwendbar. Er gilt ab dem Tag, ab dem der erhöhte Bereitschaftszustand oder das Notfallregime ausgerufen worden ist. Dabei spielt das Datum einer etwaigen Vereinbarung über den Zahlungsaufschub keine Rolle. Zur Begründung eines Anspruchs auf Aufschub der Mietzahlung brauchen keine weiteren Umstände (z.B. die Unmöglichkeit der Nutzung der Mieträume) nachgewiesen zu werden. Die Parteien können vereinbaren, dass der Aufschub der Mietzahlung ab einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt.
Zum Insolvenzmoratorium wird in der Übersicht erläutert, dass Gläubiger während des Moratoriums keine Vollstreckung in Bankguthaben ihres Schuldners initiieren können. Zugleich müssen Mitteilungen über das Vorhaben, einen Insolvenzantrag zu stellen, zu ihrer Veröffentlichung erneut an das Einheitliche Register der Informationen über Fakten der Tätigkeit juristischer Personen geschickt werden.
Entscheidungen eines Alleinaktionärs müssen notariell beglaubigt werden
Beschlüsse von Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen bedürfen einer notariellen Beglaubigung. Jetzt hat das Oberste Gericht bestätigt, dass diese Formanforderungen auch für Beschlüsse von Alleingesellschaftern gelten.
Gemäß Punkt 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation müssen die Beschlüsse der Aktionärsversammlungen nicht-öffentlicher Aktiengesellschaften von einem Notar oder einem Registrator beglaubigt werden. Auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen notariell beglaubigt werden, wenn nicht eine andere Form in der Satzung oder einem einstimmig getroffenen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt ist.
Kritik kommt hier von der russischen Vereinigung der Industriellen und Unternehmer (RSPP). Die Auslegung des Gerichts werde die Effektivität bei der Fassung von Beschlüssen einschränken, wurde angemerkt. Aus diesem Grund sollten Beschlüsse eines Alleingesellschafters von den Formanforderungen des Punktes 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation ausgenommen werden.
Ähnlich äußerte sich die Zentralbank der Russischen Föderation. Sie vertritt die Ansicht, dass Beschlüsse eines Alleingesellschafters nicht unter Punkt 3 des Artikels 67.1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation fallen, da die Formanforderungen nur eine mündliche Abstimmung einer Mehrzahl von Gesellschaftern betreffen, nicht aber einen Beschluss eines Alleingesellschafters, der ja einstimmig getroffen wird.
Gerichte arbeiten ab 12. Mai ohne Einschränkungen
Am 11. Mai 2020 endet die Geltung der Entscheidung über die Einschränkungen der Gerichtstätigkeit wegen der Coroanvirus-Pandemie.
Die Arbeit der Gerichte soll jetzt wieder in vollem Umfang und ohne Begrenzung der Zahl der Mitarbeiter beginnen. Davon ausgenommen sind nur Mitarbeiter, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder mit Infizierten Kontakt hatten, erklärte der Generaldirektor der Gerichtsabteilung beim Obersten Gericht der Russischen Föderation, Alexander Gusev. Dies wurde den Vorsitzenden der Gerichte und den Leitern der regionalen Organe der Gerichtsabteilung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation angetragen.
Bei ihrer Tätigkeit sind die Gerichte (die Friedensgerichte eingeschlossen) zugleich angehalten, die Anforderungen der sanitär-epidemiologischen Normen und die entsprechenden einschränkenden Maßnahmen einzuhalten, einschließlich der Pflicht zur Selbstisolierung, der Regeln zur sozialen Distanzierung und der Nutzung der Mittel zum individuellen Selbstschutz. Bei der Organisation der Gerichtssitzungen sollen die Empfehlungen von Rospodtrebnadsor und seiner territorialen Organe befolgt werden, insbesondere bezüglich des Alters und des Gesundheitszustands der betreffenden Mitarbeiter.
Ausreiseverbot für Manager bankrotter Unternehmen
Derzeit schaffen betrügerische Inhaber und Manager von Kredit- und Finanzorganisationen vor einem Bankrott nicht selten Vermögenswerte außer Landes. Das soll mit einem neuen Gesetz unterbunden werden.
Laut Gesetzentwurf wird künftig die Ausreise von Inhabern und Managern von Banken, Versicherungsgesellschaften und nicht-staatlichen Pensionsfonds aus der Russischen Föderation beschränkt. Das bisher geltende Recht enthält keine Handhabe, solange die betreffenden Personen keine Tatverdächtigen sind. Damit soll verhindert werden, dass sie mit dem Kundengeld das Land verlassen. Teilweise genügte die zeitweilige Abwesenheit den Betrügern, um der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Zur Bekämpfung dieser Praktiken soll der Zentralbank der Russischen Föderation das Recht zugesprochen werden, im Bankrottverfahren einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines nicht-staatlichen Pensionsfonds einen Antrag auf Beschränkung der Ausreise deren Inhaber oder Manager zu stellen, falls es in dem Bankrotverfahren zu betrügerischen Machenschaften gekommen ist. Die Ausreisebeschränkungen treten unverzüglich in Kraft. Sie gelten so lange, bis über den Status der Personen als Tatverdächtige entschieden worden ist, jedoch nicht länger als ein halbes Jahr.
Haftung bei Steuer- und Devisenrechtsverstößen
Ein neues Gesetz legt jetzt Mindestsummen fest, ab der schwere oder besonders schwere Verstöße gegen das Steuerrecht vorliegen.
Am 12. April 2020 ist das Föderale Gesetz vom 1. April 2020 Nr. 73-FZ in Kraft getreten, nach dem die Bestimmungen über Straftaten im steuerlichen und devisenrechtlichen Bereich wie folgt geändert worden sind:
Für die Qualifizierung eines Verstoßes gegen die steuerlichen Strafbestimmungen als schwer und als besonders schwer wurde im Gesetz eine feste Mindestsumme nicht gezahlter Abgaben bestimmt. Diese beträgt für schwere Verstöße 15 Millionen Rubel und für besonders schwere Verstöße 40 Millionen Rubel, die jeweils in den letzten drei Finanzjahren hintereinander überschritten gewesen sein müssen.
Zur strafrechtlichen Verantwortung wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Repatriierung können Personen nur dann herangezogen werden, wenn sie vorher einen entsprechenden administrativrechtlichen Verstoß begangen haben. Die Grenze für schwere Verstöße wurde von neun auf 100 Millionen Rubel und die für besonders schwere Verstöße von 45 auf 150 Millionen Rubel angehoben.
KMU: Anträge auf Unterstützungsleistungen
Seit dem 1. Mai 2020 können kleine und mittlere Unternehmen in den von der Pandemie besonders betroffenen Wirtschaftssektoren staatliche Zuschüsse online beantragen. Alternativ kann die Antragstellung per Post oder im Telekommunikationswege erfolgen.
Die Höhe des monatlichen Zuschusses errechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigten im März, die mit dem Betrag des Mindestlohns (rund 12.000 Rubel) multipliziert wird. Der Zuschuss wird vor allem bereitgestellt, um die Personalkosten der Unternehmen im April und Mai 2020 zu decken. Die Antragstellung ist innerhalb folgender Fristen zulässig:
Die Steuerbehörde trifft die Entscheidung innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang. Die Zahlung erfolgt frühestens am 18. Tag des Monats, der dem Monat der Zusage des Zuschusses folgt.
Für die Zuschussgewährung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Website des Föderalen Steuerdienstes Russlands informiert über die Voraussetzungen zum Erhalt von Zuschüssen und ermöglicht es den Antragstellern, den Stand der Bearbeitung ihres Antrags zu prüfen.
Infektion mit dem Coronavirus gilt als Berufskrankheit
Medizinisches Personal, das sich mit dem Coronavirus infiziert, ist jetzt besser abgesichert. Diese Infektion wird als Berufskrankheit anerkannt.
Die russische Arbeitsbehörde Rostrud hat mit Schreiben vom 10. April 2020 Nr. 550-PR „über die Untersuchung von Ansteckungsfällen bei medizinischem Personal“ bestätigt, dass die Ansteckung von medizinischem Personal mit dem Coronavirus bei der Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten wie ein Unglücksfall untersucht werden muss.
Dabei sind die einschlägigen Bestimmungen über die Untersuchung und Erfassung von Berufskrankheiten und über die Besonderheiten der Untersuchungen von Unglücksfällen bei der Produktion in bestimmten Bereichen und Organisationen anzuwenden.