Am 1. Juli 2021 hat die russische Regierung zwei Verordnungen erlassen, mit denen das Verfahren zur Warenbeobachtung sowie die Liste der betroffenen Waren festgelegt wurden.
Das System der Warenbeobachtung impliziert, dass alle Marktteilnehmer, die mit bestimmten Waren handeln (vom Import nach Russland bis zum Verkauf an Verbraucher, sowie bei Nutzung dieser Ware in Geschäftstätigkeit) stets über alle Handelsoperationen mit diesen Waren in elektronischer Form an den Föderalen Steuerdienst berichten müssen. Das Ziel der Einführung dieses Systems ist die bessere Kontrolle über die Zahlung der Mehrwertsteuer für die betroffenen Waren.
Das Verfahren regelt insbesondere, wie und wann die Warenbeobachtung eingeleitet wird, wann sie aufhört und wiederhergestellt wird. Zudem wird festgelegt, wie der elektronische Dokumententausch der Marktteilnehmer untereinander und mit der zuständigen Behörde funktioniert sowie wie konkret über den Verkehr mit betroffenen Waren Bericht erstattet werden muss.
Das System wird in vollem Umfang ab 1. Januar 2023 eingeführt und umfasst folgende Waren:
Professionelle Technik und Haushaltstechnik, einschließlich Kühlschränken, Waschmaschinen, Computermonitore, Projektoren und Spielekonsolen;
Spezielle Verkehrsmittel wie Bulldozer, Grader und Lademaschinen;
Kinderwagen und Kinderautositze.
Fristverlängerung für die vereinfachte Markierung von Arzneimitteln
Das vereinfachte Verfahren für die Markierung von Arzneimitteln wird bis zum 1. Februar 2022 verlängert.
Die Frist wurde verlängert, damit sich alle Hersteller und sonstige Marktteilnehmer auf die endgültige Einführung des neuen Markierungsverfahrens für Arzneimittel mit dem QR-Code vorbereiten können. Dies soll dabei helfen, etwaige Lieferverzögerungen und Fehler bei der Markierung zu minimieren. Das neue Markierungsverfahren mit QR-Code soll Fälschungen bekämpfen, wobei die gesamten Informationen über die hergestellten Arzneimittel und deren weiteren Verkauf automatisch ins Arzneimittelmarkierungssystem übermittelt werden.
Ursprünglich durften die Marktteilnehmer das vereinfachte Markierungsverfahren nur bis 30. Juni 2021 nutzen.
Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs zur Umsatz- und Gewinnsteuer
Ende Juni hat Russlands Oberster Gerichtshof eine Reihe praxisrelevanter Entscheidungen veröffentlicht.
Zwei Gerichtsentscheidungen, die in die Rechtsprechungsübersicht aufgenommen wurden, betreffen das Recht des Steuerzahlers auf Vorsteuerabzug.
Beim ersten Gerichtsstreit geht es um die Aberkennung des Umsatzsteuerabzugs infolge der Zusammenarbeit mit sog. „technischen“ (fiktiven) Unternehmen trotz einer realen Leistungserbringung.
Das Unternehmen nutzte den Abzug der Vorsteuer auf die gekauften Waren und die geleistete Arbeit. Die Steuerbehörde lehnte jedoch den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer ab. Bei der Steuerprüfung stellte sich heraus, dass der Verkäufer von Waren (die direkte Vertragspartei) diese von Lieferanten erhielt, von denen einige als „technische“ (fiktive) Unternehmen (die Vertragspartei zweiten Grades in der Lieferkette) agierten. Die Steuerbehörde deckte das ganze Schema vor Gericht auf und konnte nachweisen, dass der Steuerzahler das Schema erahnen konnte. Die Steuerbehörde bewies ebenso, dass der größte Teil der gezahlten Geldmittel als Darlehen an Steuerzahler zurückfloss. Der Oberste Gerichtshof entschied im Beschluss zugunsten der Steuerbehörden und bestätigte, dass bei fehlenden Leistungsbelegen sowie bei vorsätzlichem Gestaltungsmissbrauch (ungerechtfertigter Steuervorteil) der Vorsteuerabzug in voller Höhe aberkannt wird, obwohl eine tatsächliche reale Leistungserbringung zugrunde lag.
Ein weiterer Streit in der Rechtsprechungsübersicht betraf die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerabzugs beim Warenkauf von einem Unternehmen, das Konkurs angemeldet hat.
Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten des Steuerzahlers und bestätigte, dass eine solche Zusammenarbeit mit einem in Konkurs befindlichen Unternehmen dem Steuerzahler keine Steuervorteile entziehen darf. Dies könnte jedoch der Fall sein, wenn eine nachgewiesene Absicht vorliegt, aus solcher Situation durch gemeinsames Handeln ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Im vorliegenden Fall wurde solche Absicht vor Gericht nicht nachgewiesen.
Im dritten Gerichtsbeschluss bestätigte der Oberste Gerichtshof die Handhabung der Gewinnsteuerberechnung für eine Wohnanlage als Ganzes und nicht für einzelne Wohnungen.
Im Rechtsstreit berechnete der Bauherr das Finanzergebnis für die gesamte Wohnanlage und nicht für jede Wohnung. Die Steuerbehörde erwiderte und erklärte, dass der Bauherr dadurch die Möglichkeit erhielt, die Kostenüberschreitungen im Rahmen gesonderter Beteiligungsverträge zu berücksichtigen. Darüber hinaus erklärte die Steuerbehörde, dass die im Rahmen der Verträge erhaltenen Geldmittel einer gezielten Finanzierung dienen. Die Einsparungen aufgrund des Bauergebnisses sind Zahlungen für Dienstleistungen, die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die aufgrund von Mehrkosten entstandenen Verluste können jedoch nicht als Aufwendungen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten des Bauherrn und bestätigte, dass für solche Unternehmer, die als Bauherren agieren, das russische Steuergesetzbuch spezielle Besteuerungsregelungen vorsieht. Gemäß dieser Regelung wird die Steuerbemessungsgrundlage auf Grundlage der Verwendung der von den Anteilseignern erhaltenen zweckgebundenen Geldmittel bestimmt. Auch das Baurecht über Beteiligung am Bau enthält keine Regelung, welche eine vertragliche Aufteilung eines Bauobjektes in Teile vorschreibt. Auf dieser Grundlage hat der Bauherr das Recht, die Gewinnsteuer für das gesamte Bauobjekt zu berechnen.
Neues Gesetz über Verpflichtungen der Arbeitgeber
Ein am 1. Juli in Kraft getretenes Gesetz sieht eine Reihe von wichtigen neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber vor.
Insbesondere werden Arbeitgeber mit mehr als 25 Angestellten verpflichtet, Informationen über neue Stellenangebote auf der Internetplattform „Arbeit in Russland“ zu veröffentlichen. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Föderationssubjekte Russlands Gesetze erlassen, mit denen für Arbeitgeber mit über 100 Angestellten spezielle Quoten für die Einstellung von Personen mit Behinderungen in Höhe von zwei bis vier Prozent und für Arbeitgeber mit 35 bis 100 Arbeitnehmern in Höhe von bis zu drei Prozent aller Angestellten festgelegt werden.
Recht und Steuern
Neues Warenbeobachtungssystem
Am 1. Juli 2021 hat die russische Regierung zwei Verordnungen erlassen, mit denen das Verfahren zur Warenbeobachtung sowie die Liste der betroffenen Waren festgelegt wurden.
Das System der Warenbeobachtung impliziert, dass alle Marktteilnehmer, die mit bestimmten Waren handeln (vom Import nach Russland bis zum Verkauf an Verbraucher, sowie bei Nutzung dieser Ware in Geschäftstätigkeit) stets über alle Handelsoperationen mit diesen Waren in elektronischer Form an den Föderalen Steuerdienst berichten müssen. Das Ziel der Einführung dieses Systems ist die bessere Kontrolle über die Zahlung der Mehrwertsteuer für die betroffenen Waren.
Das Verfahren regelt insbesondere, wie und wann die Warenbeobachtung eingeleitet wird, wann sie aufhört und wiederhergestellt wird. Zudem wird festgelegt, wie der elektronische Dokumententausch der Marktteilnehmer untereinander und mit der zuständigen Behörde funktioniert sowie wie konkret über den Verkehr mit betroffenen Waren Bericht erstattet werden muss.
Das System wird in vollem Umfang ab 1. Januar 2023 eingeführt und umfasst folgende Waren:
Fristverlängerung für die vereinfachte Markierung von Arzneimitteln
Das vereinfachte Verfahren für die Markierung von Arzneimitteln wird bis zum 1. Februar 2022 verlängert.
Die Frist wurde verlängert, damit sich alle Hersteller und sonstige Marktteilnehmer auf die endgültige Einführung des neuen Markierungsverfahrens für Arzneimittel mit dem QR-Code vorbereiten können. Dies soll dabei helfen, etwaige Lieferverzögerungen und Fehler bei der Markierung zu minimieren. Das neue Markierungsverfahren mit QR-Code soll Fälschungen bekämpfen, wobei die gesamten Informationen über die hergestellten Arzneimittel und deren weiteren Verkauf automatisch ins Arzneimittelmarkierungssystem übermittelt werden.
Ursprünglich durften die Marktteilnehmer das vereinfachte Markierungsverfahren nur bis 30. Juni 2021 nutzen.
Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs zur Umsatz- und Gewinnsteuer
Ende Juni hat Russlands Oberster Gerichtshof eine Reihe praxisrelevanter Entscheidungen veröffentlicht.
Zwei Gerichtsentscheidungen, die in die Rechtsprechungsübersicht aufgenommen wurden, betreffen das Recht des Steuerzahlers auf Vorsteuerabzug.
Das Unternehmen nutzte den Abzug der Vorsteuer auf die gekauften Waren und die geleistete Arbeit. Die Steuerbehörde lehnte jedoch den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer ab. Bei der Steuerprüfung stellte sich heraus, dass der Verkäufer von Waren (die direkte Vertragspartei) diese von Lieferanten erhielt, von denen einige als „technische“ (fiktive) Unternehmen (die Vertragspartei zweiten Grades in der Lieferkette) agierten. Die Steuerbehörde deckte das ganze Schema vor Gericht auf und konnte nachweisen, dass der Steuerzahler das Schema erahnen konnte. Die Steuerbehörde bewies ebenso, dass der größte Teil der gezahlten Geldmittel als Darlehen an Steuerzahler zurückfloss. Der Oberste Gerichtshof entschied im Beschluss zugunsten der Steuerbehörden und bestätigte, dass bei fehlenden Leistungsbelegen sowie bei vorsätzlichem Gestaltungsmissbrauch (ungerechtfertigter Steuervorteil) der Vorsteuerabzug in voller Höhe aberkannt wird, obwohl eine tatsächliche reale Leistungserbringung zugrunde lag.
Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten des Steuerzahlers und bestätigte, dass eine solche Zusammenarbeit mit einem in Konkurs befindlichen Unternehmen dem Steuerzahler keine Steuervorteile entziehen darf. Dies könnte jedoch der Fall sein, wenn eine nachgewiesene Absicht vorliegt, aus solcher Situation durch gemeinsames Handeln ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Im vorliegenden Fall wurde solche Absicht vor Gericht nicht nachgewiesen.
Im Rechtsstreit berechnete der Bauherr das Finanzergebnis für die gesamte Wohnanlage und nicht für jede Wohnung. Die Steuerbehörde erwiderte und erklärte, dass der Bauherr dadurch die Möglichkeit erhielt, die Kostenüberschreitungen im Rahmen gesonderter Beteiligungsverträge zu berücksichtigen. Darüber hinaus erklärte die Steuerbehörde, dass die im Rahmen der Verträge erhaltenen Geldmittel einer gezielten Finanzierung dienen. Die Einsparungen aufgrund des Bauergebnisses sind Zahlungen für Dienstleistungen, die in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die aufgrund von Mehrkosten entstandenen Verluste können jedoch nicht als Aufwendungen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten des Bauherrn und bestätigte, dass für solche Unternehmer, die als Bauherren agieren, das russische Steuergesetzbuch spezielle Besteuerungsregelungen vorsieht. Gemäß dieser Regelung wird die Steuerbemessungsgrundlage auf Grundlage der Verwendung der von den Anteilseignern erhaltenen zweckgebundenen Geldmittel bestimmt. Auch das Baurecht über Beteiligung am Bau enthält keine Regelung, welche eine vertragliche Aufteilung eines Bauobjektes in Teile vorschreibt. Auf dieser Grundlage hat der Bauherr das Recht, die Gewinnsteuer für das gesamte Bauobjekt zu berechnen.
Neues Gesetz über Verpflichtungen der Arbeitgeber
Ein am 1. Juli in Kraft getretenes Gesetz sieht eine Reihe von wichtigen neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber vor.
Insbesondere werden Arbeitgeber mit mehr als 25 Angestellten verpflichtet, Informationen über neue Stellenangebote auf der Internetplattform „Arbeit in Russland“ zu veröffentlichen. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Föderationssubjekte Russlands Gesetze erlassen, mit denen für Arbeitgeber mit über 100 Angestellten spezielle Quoten für die Einstellung von Personen mit Behinderungen in Höhe von zwei bis vier Prozent und für Arbeitgeber mit 35 bis 100 Arbeitnehmern in Höhe von bis zu drei Prozent aller Angestellten festgelegt werden.