BEIJING (NfA)–Nach dem revidierten chinesischen Gesellschaftsgesetz, das zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, müssen Unternehmen ab einer Mitarbeitergröße von 300 Mitarbeitern einen Arbeitnehmervertreter in den Vorstand mit aufnehmen. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen mit einer geringeren Mitarbeiterzahl hiervon erst einmal gar nicht betroffen sind, wie Sebastian Wiendieck von Rödl und Partner klarstellt. Das treffe auf die meisten der deutschen Firmen in China zu. Soweit Unternehmen dennoch einen Mitarbeitervertreter in den Vorstand aufnehmen müssen, muss dies kein Parteimitglied sein, sondern der Arbeitnehmervertreter muss aus den Reihen aller Mitarbeiter gewählt werden. Es sei natürlich nicht auszuschließen, dass die kommunistische Partei versuche, hier ihren Einfluss geltend zu machen. Das müsse aber nicht sein, erläutert Wiendieck. Die Mitarbeiter hätten bisher ohnehin verlangen können, dass in einem Unternehmen eine Parteizelle gegründet werde. Berichterstattung über dieses Thema hätte unter den Mandanten von Rödl und Partner in China zu der Annahme geführt, dass ausländische Unternehmen zwangsläufig ein Parteimitglied in den Vorstand holen müssten, was nicht der Fall sei. Damit wird zwar nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird, aber Fakt bleibt, dass Beijing die direkte Kontrolle über ausländische Unternehmen langsam ausweitet. In einem Artikel im „Handelsblatt“ Anfang Dezember weist Jens Eskelund, Präsident der Europäischen Handelskammer in Beijing, darauf hin, dass die Anforderung „übermäßig komplexe Governance-Anforderungen für Unternehmen“ schaffe. Das gelte besonders für kleine und mittelständische Firmen, zumal nicht klar sei, wie die Anforderung umzusetzen sei und wer ihre Umsetzung durchsetze. Daher lohnt es sich in jedem Fall, die Bedingungen für das eigene China-Engagement stets genaustens im Blick zu behalten und Vorteile wie Nachteile gegeneinander abzuwägen. Von Lisa Wick
AsienInsider: Revision des Gesellschaftsgesetzes
BEIJING (NfA)–Nach dem revidierten chinesischen Gesellschaftsgesetz, das zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, müssen Unternehmen ab einer Mitarbeitergröße von 300 Mitarbeitern einen Arbeitnehmervertreter in den Vorstand mit aufnehmen. Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen mit einer geringeren Mitarbeiterzahl hiervon erst einmal gar nicht betroffen sind, wie Sebastian Wiendieck von Rödl und Partner klarstellt. Das treffe auf die meisten der deutschen Firmen in China zu. Soweit Unternehmen dennoch einen Mitarbeitervertreter in den Vorstand aufnehmen müssen, muss dies kein Parteimitglied sein, sondern der Arbeitnehmervertreter muss aus den Reihen aller Mitarbeiter gewählt werden.
Es sei natürlich nicht auszuschließen, dass die kommunistische Partei versuche, hier ihren Einfluss geltend zu machen. Das müsse aber nicht sein, erläutert Wiendieck. Die Mitarbeiter hätten bisher ohnehin verlangen können, dass in einem Unternehmen eine Parteizelle gegründet werde. Berichterstattung über dieses Thema hätte unter den Mandanten von Rödl und Partner in China zu der Annahme geführt, dass ausländische Unternehmen zwangsläufig ein Parteimitglied in den Vorstand holen müssten, was nicht der Fall sei.
Damit wird zwar nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird, aber Fakt bleibt, dass Beijing die direkte Kontrolle über ausländische Unternehmen langsam ausweitet. In einem Artikel im „Handelsblatt“ Anfang Dezember weist Jens Eskelund, Präsident der Europäischen Handelskammer in Beijing, darauf hin, dass die Anforderung „übermäßig komplexe Governance-Anforderungen für Unternehmen“ schaffe. Das gelte besonders für kleine und mittelständische Firmen, zumal nicht klar sei, wie die Anforderung umzusetzen sei und wer ihre Umsetzung durchsetze.
Daher lohnt es sich in jedem Fall, die Bedingungen für das eigene China-Engagement stets genaustens im Blick zu behalten und Vorteile wie Nachteile gegeneinander abzuwägen.
Von Lisa Wick