EAWU Vereinheitlicht Waren- Und Dienstleistungszeichen
Eine Registrierung nach den Bestimmungen der Eurasischen Wirtschaftsunion soll den nationalen Registrierungen der einzelnen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion haben am 3. Februar 2020 in Moskau ein Abkommen über Registrierung, Schutz und Nutzung von Waren- und Dienstleistungszeichen sowie geschützten Ursprungsbezeichnungen unterzeichnet. Zertifikations- und Garantiezeichen, sowie Bezeichnungen, die nicht in grafischer Form dargestellt werden können, sind von dem neuen Abkommen nicht erfasst.
Das Abkommen enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen zu Folgendem:
Einreichung und vorläufige Prüfung einer Anmeldung,
Gründe für die Ablehnung der Registrierung und
Erhebung von Einsprüchen gegen die Entscheidungen der nationalen Patentbehörden.Das Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Eine Registrierung nach den neuen Bestimmungen wird erst möglich sein, nachdem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verfahren und Gebühren auf lokaler Ebene eingeführt und die Eurasische Wirtschaftskommission davon in Kenntnis gesetzt haben.
Gesetzesentwurf über ein Experiment zum elektronischen Dokumentenverkehr
Die neuen elektronischen Arbeitsdokumente sind bis Jahresende im Test. Es werden interessierte Unternehmen gesucht.
Die Staatsduma der Russischen Föderation hat am 4. Februar einen Gesetzesentwurf über ein Experiment zur elektronischen Führung der arbeitsrechtlichen Dokumente in erster Lesung beraten. Die Abgeordneten haben dabei empfohlen, die Struktur des Entwurfs vollständig auszuarbeiten und sie mit den allgemeinen Bestimmungen sowie Rechten und Pflichten des Arbeitgebers zu ergänzen. Interessierte Unternehmen können an dem Experiment in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 teilnehmen. Bereits jetzt haben nicht weniger als 80 Unternehmen ihre Teilnahme beantragt. Das Arbeitsministerium wird eine Liste der teilnehmenden Unternehmen bestätigen. Entsprechend dem Gesetzesentwurf werden die Teilnehmer eine Liste der Unterlagen erstellen, die in elektronische Form übertragen und nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Tests und der Vorschläge der Unternehmen wird der Gesetzgeber sein Gesetz über die Führung von Unterlagen in elektronischer Form dann letztendlich verabschieden.
Weniger Bürokratie mit ausländischen Arbeitnehmern
Die Mitteilungspflichten an die Migrationsbehörden sind jetzt gerichtlich eingegrenzt worden.
Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2020 N 7-P die Entscheidung eines Gerichts über die Bestätigung einer Disziplinarmaßnahme der Hauptverwaltung für Migrationsfragen des Innenministeriums der Russischen Föderation gegenüber einem Arbeitgeber für verfassungswidrig erklärt. Gegenstand der Disziplinarmaßnahme war ein Ordnungsgeld über 200.000 Rubel, das verhängt wurde, da der Arbeitgeber einem ausländischen Mitarbeiter eine Aufgabe übertragen hat, die nicht in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen war. Die Migrationsbehörde vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen handele, die den Migrationsbehörden hätte mitgeteilt werden müssen. Die Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit bestätigten die Ansicht der Migrationsbehörde. Daher rief der Arbeitgeber das Verfassungsgericht der Russischen Föderation an. Das Verfassungsrecht gab ihm recht, da nach dem Wortlaut des einschlägigen Gesetzes nur Abschluss und Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitnehmer mitteilungspflichtig sind. Bei der Entscheidung wurden auch die Besonderheiten der Regelung der Arbeit von Personen berücksichtigt, die sich auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis zeitweilig in der Russischen Föderation aufhalten.
Einzelunternehmer sind bei elektronischen Services entlastet
Eine Registrierungspflicht ausländischer Einzelunternehmer entfällt bei der Erbringung elektronischer Dienstleistungen.
Das Finanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 9. Januar 2020 Nr. 03-07-08/38 klar, dass Einzelunternehmer bezüglich des Erbringens elektronischer Leistungen nicht den umsatzsteuerlichen Pflichten unterliegen wie juristische Personen. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet, sich registrieren zu lassen und die anfallende Umsatzsteuer an den russischen Fiskus abzuführen. Demgegenüber bleibt es für Einzelunternehmer bei den gewöhnlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der russische Leistungsempfänger verpflichtet ist, die anfallende Umsatzsteuer bei der Zahlung der Dienstleistungsvergütung einzubehalten und an den russischen Fiskus abzuführen (Reverse-Charge-Verfahren). Zur steuerlichen Registrierung ist der Einzel- unternehmer nicht verpflichtet.
Neue Regeln bei Ordnungswidrigkeiten
Jetzt liegt der Entwurf eines Prozessgesetzbuchs über das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vor.
Das Justizministerium der Russischen Föderation hat am 30. Januar 2020 den Entwurf (ID Projekt 02/04/01- 20/00099061) eines Prozessgesetzbuchs zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Änderung damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte veröffentlicht. Das Justizministerium kam damit einem Auftrag nach, den die Regierung der Russischen Föderation entsprechend den Ergebnissen der Erarbeitung eines Konzepts für ein neues Prozessgesetzbuch erteilt hat. Der Entwurf wurde bisher nicht in die Duma eingebracht. Der Entwurf regelt das Verfahren zur Behandlung von Angelegenheiten durch die zuständigen Behörden und das möglicherweise sich anschließende Verfahren zur Überprüfung durch die Gerichte. Er enthält eine wesentliche Erweiterung und Konkretisierung der Rechte der Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensstadien. Eine detaillierte Neuregelung haben auch die Bestimmungen zur Beweiserhebung erfahren.
Augen auf bei der Ortsangabe
Eine ungenaue Bezeichnung des Orts einer Aktionärsversammlung in der Einladung kann ein Grund für die Nichtigkeit eines Beschlusses sein.
Der Ort, an dem eine Aktionärsversammlung stattfindet, sollte in der Einladung zu der Aktionärsversammlung genau bestimmt werden. Das Arbitragegericht des Kreises Moskau hat mit seiner Entscheidung vom 12. September 2019 Nr A40-262698/2018 den Beschluss einer Aktionärsversammlung für unwirksam erklärt, da ein Aktionär wegen der Ungenauigkeit der in der Einladung angegebenen Adresse den Ort der Aktionärsversammlung nicht gefunden hatte.
Die Angabe in der Einladung bestand in der Adresse eines Geschäftszentrums und der Nummer eines Büros. Dies war nicht ausreichend, da das Geschäftszentrum aus zwei Türmen bestand und die Angabe des Turms fehlte. Darüber hinaus fehlten die Angaben des Stockwerks und des Namens des Büronutzers. Das Gericht sah daher die Angabe des Ortes der Aktionärsversammlung als nicht ausreichend an.
Recht & Steuern
EAWU Vereinheitlicht Waren- Und Dienstleistungszeichen
Eine Registrierung nach den Bestimmungen der Eurasischen Wirtschaftsunion soll den nationalen Registrierungen der einzelnen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion haben am 3. Februar 2020 in Moskau ein Abkommen über Registrierung, Schutz und Nutzung von Waren- und Dienstleistungszeichen sowie geschützten Ursprungsbezeichnungen unterzeichnet. Zertifikations- und Garantiezeichen, sowie Bezeichnungen, die nicht in grafischer Form dargestellt werden können, sind von dem neuen Abkommen nicht erfasst.
Das Abkommen enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen zu Folgendem:
Gesetzesentwurf über ein Experiment zum elektronischen Dokumentenverkehr
Die neuen elektronischen Arbeitsdokumente sind bis Jahresende im Test. Es werden interessierte Unternehmen gesucht.
Die Staatsduma der Russischen Föderation hat am 4. Februar einen Gesetzesentwurf über ein Experiment zur elektronischen Führung der arbeitsrechtlichen Dokumente in erster Lesung beraten. Die Abgeordneten haben dabei empfohlen, die Struktur des Entwurfs vollständig auszuarbeiten und sie mit den allgemeinen Bestimmungen sowie Rechten und Pflichten des Arbeitgebers zu ergänzen. Interessierte Unternehmen können an dem Experiment in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 teilnehmen. Bereits jetzt haben nicht weniger als 80 Unternehmen ihre Teilnahme beantragt. Das Arbeitsministerium wird eine Liste der teilnehmenden Unternehmen bestätigen. Entsprechend dem Gesetzesentwurf werden die Teilnehmer eine Liste der Unterlagen erstellen, die in elektronische Form übertragen und nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Tests und der Vorschläge der Unternehmen wird der Gesetzgeber sein Gesetz über die Führung von Unterlagen in elektronischer Form dann letztendlich verabschieden.
Weniger Bürokratie mit ausländischen Arbeitnehmern
Die Mitteilungspflichten an die Migrationsbehörden sind jetzt gerichtlich eingegrenzt worden.
Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2020 N 7-P die Entscheidung eines Gerichts über die Bestätigung einer Disziplinarmaßnahme der Hauptverwaltung für Migrationsfragen des Innenministeriums der Russischen Föderation gegenüber einem Arbeitgeber für verfassungswidrig erklärt. Gegenstand der Disziplinarmaßnahme war ein Ordnungsgeld über 200.000 Rubel, das verhängt wurde, da der Arbeitgeber einem ausländischen Mitarbeiter eine Aufgabe übertragen hat, die nicht in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen war. Die Migrationsbehörde vertrat die Ansicht, dass es sich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen handele, die den Migrationsbehörden hätte mitgeteilt werden müssen. Die Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit bestätigten die Ansicht der Migrationsbehörde. Daher rief der Arbeitgeber das Verfassungsgericht der Russischen Föderation an. Das Verfassungsrecht gab ihm recht, da nach dem Wortlaut des einschlägigen Gesetzes nur Abschluss und Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem ausländischen Arbeitnehmer mitteilungspflichtig sind. Bei der Entscheidung wurden auch die Besonderheiten der Regelung der Arbeit von Personen berücksichtigt, die sich auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis zeitweilig in der Russischen Föderation aufhalten.
Einzelunternehmer sind bei elektronischen Services entlastet
Eine Registrierungspflicht ausländischer Einzelunternehmer entfällt bei der Erbringung elektronischer Dienstleistungen.
Das Finanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 9. Januar 2020 Nr. 03-07-08/38 klar, dass Einzelunternehmer bezüglich des Erbringens elektronischer Leistungen nicht den umsatzsteuerlichen Pflichten unterliegen wie juristische Personen. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet, sich registrieren zu lassen und die anfallende Umsatzsteuer an den russischen Fiskus abzuführen. Demgegenüber bleibt es für Einzelunternehmer bei den gewöhnlichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der russische Leistungsempfänger verpflichtet ist, die anfallende Umsatzsteuer bei der Zahlung der Dienstleistungsvergütung einzubehalten und an den russischen Fiskus abzuführen (Reverse-Charge-Verfahren). Zur steuerlichen Registrierung ist der Einzel- unternehmer nicht verpflichtet.
Neue Regeln bei Ordnungswidrigkeiten
Jetzt liegt der Entwurf eines Prozessgesetzbuchs über das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vor.
Das Justizministerium der Russischen Föderation hat am 30. Januar 2020 den Entwurf (ID Projekt 02/04/01- 20/00099061) eines Prozessgesetzbuchs zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Änderung damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte veröffentlicht. Das Justizministerium kam damit einem Auftrag nach, den die Regierung der Russischen Föderation entsprechend den Ergebnissen der Erarbeitung eines Konzepts für ein neues Prozessgesetzbuch erteilt hat. Der Entwurf wurde bisher nicht in die Duma eingebracht. Der Entwurf regelt das Verfahren zur Behandlung von Angelegenheiten durch die zuständigen Behörden und das möglicherweise sich anschließende Verfahren zur Überprüfung durch die Gerichte. Er enthält eine wesentliche Erweiterung und Konkretisierung der Rechte der Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensstadien. Eine detaillierte Neuregelung haben auch die Bestimmungen zur Beweiserhebung erfahren.
Augen auf bei der Ortsangabe
Eine ungenaue Bezeichnung des Orts einer Aktionärsversammlung in der Einladung kann ein Grund für die Nichtigkeit eines Beschlusses sein.
Der Ort, an dem eine Aktionärsversammlung stattfindet, sollte in der Einladung zu der Aktionärsversammlung genau bestimmt werden. Das Arbitragegericht des Kreises Moskau hat mit seiner Entscheidung vom 12. September 2019 Nr A40-262698/2018 den Beschluss einer Aktionärsversammlung für unwirksam erklärt, da ein Aktionär wegen der Ungenauigkeit der in der Einladung angegebenen Adresse den Ort der Aktionärsversammlung nicht gefunden hatte.
Die Angabe in der Einladung bestand in der Adresse eines Geschäftszentrums und der Nummer eines Büros. Dies war nicht ausreichend, da das Geschäftszentrum aus zwei Türmen bestand und die Angabe des Turms fehlte. Darüber hinaus fehlten die Angaben des Stockwerks und des Namens des Büronutzers. Das Gericht sah daher die Angabe des Ortes der Aktionärsversammlung als nicht ausreichend an.