Der russische Steuerdienst hat seine Leistungen im Bereich Transparenz durch Erleichterungen bei der Prüfung von Geschäftspartnern erweitert.
Im Rahmen dieser Leistungen können umfassende Informationen über einen Steuerpflichtigen abgefragt werden, die es ermöglichen, einen Vertragspartner zum Schutze des eigenen Unternehmens mit der erforderlichen Umsicht auszuwählen. Nach den Informationen vom 13. April 2020 können nunmehr zusätzlich folgende Informationen abgefragt werden:
durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens,
gezahlte Steuern,
ausstehende Steuerbeträge, Verzugszinsen und Strafbeträge,
Steuervergehen,
Einkünfte und Ausgaben.
Die Informationen werden in Zukunft nicht nur bezüglich juristischer Personen sondern auch über Einzelunternehmen erteilt.
Diese Leistungen ermöglichen es, eine Bestätigung über die Einreichung von Unterlagen für die Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmen und eine Einschätzung über die Steuerbelastung unter Berücksichtigung des Umfangs der Unternehmenstätigkeit zu erhalten.
Oberstes Gericht zum Konkursmoratorium
Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinen Erläuterungen vom 21. April 2020 Klarstellungen zum Konkursmoratorium vorgenommen.
Die Aufnahme eines Schuldners in die Liste der Unternehmen, auf die sich das Moratorium erstreckt, genügt für sich genommen für die Zurückweisung von Konkursanträgen. Umstände und Zeitraum des Entstehens der Verbindlichkeiten (insbesondere ein Zusammenhang mit den Gründen für die Einführung des Moratoriums) sind unerheblich.
Obgleich nach dem Gesetz die Zwangsvollstreckung gegen die betreffenden Schuldner eingestellt ist, sieht das Oberste Gericht allerdings kein Hindernis, Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zu führen und Vollstreckungslisten auszugeben. Aufgrund der Vollstreckungslisten dürfen noch während des Moratoriums Arreste und andere Maßnahmen zur Beschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners angeordnet werden.
Verringerung der Erfolgsaussichten von Klagen gegen Direktoren
Gute Nachrichten für Direktoren von russischen Gesellschaften: Gerichte urteilen milder.
Während 2018 die erstinstanzlichen Gerichte 48 Prozent der Klagen aus Direktorenhaftung positiv beschieden, waren es im Jahre 2019 nunmehr 39 Prozent. Allerdings enthalten diese Zahlen keine Klagen im Rahmen von Bankrottverfahren. Im Rahmen von Bankrottverfahren wurden 2018 und 2019 nämlich 57 Prozent der Klagen auf Schadensersatz und subsidiärer Haftung stattgegeben.
Oberstes Gericht zu Fristen und Höherer Gewalt
In seinen Erläuterungen vom 21. April 2020 hat das Präsidium des Obersten Gerichts neue Bestimmungen für Fristen und Höherer Gewalt ausgeführt.
Die aufgrund Präsidentenerlasses eingeführten arbeitsfreien Tage in der Zeit vom 30. März bis zum 30. April führen zu keiner Verschiebung vertraglicher Fristen und von Verjährungsfristen. Andernfalls würde der Zivilrechtsverkehr in dieser Zeit unangemessen eingeschränkt, hieß es.
Der Coronavirus und die in diesem Zusammenhang erlassenen staatlichen Beschränkungen sind nicht ohne weiteres als Umstände höherer Gewalt zu qualifizieren, die die Nichterfüllung einer Leistung rechtfertigen. Vielmehr sollen die Gerichte die Umstände jedes Einzelfalls abwägen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen.
Zu den maßgeblichen Umständen gehören die Fristen für die Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeit, die Ursachen für die Nichterfüllung und die Angemessenheit der Handlungen des Schuldners. An sich ist das Fehlen finanzieller Mittel kein Grund für höhere Gewalt. Allerdings kann höhere Gewalt dann vorliegen, wenn ein Verbot der Geschäftstätigkeit oder ähnliche bundesstaatliche oder kommunale Maßnahmen zu den finanziellen Schwierigkeiten geführt haben.
Stundung oder Herabsetzung der Geschäftsmiete
Neue Regierungsverordnung legt neue Regelungen für Mietstundungen und die Mietnachlässe fest.
Unternehmen aus Industriebranchen, die durch die Coronakrise in besonderem Maße in Mitleidenschaft gezogen worden sind, haben das Recht, vom Vermieter eine Stundung der Zahlung des Mietzinses bis zum 1. Oktober 2020 zu fordern. Das ist durch die Regierungsverordnung Nr. 439 vom 3. April 2020 geregelt, die aufgrund von Artikel 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ „Über Änderungen bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation bezüglich Vorbeugung und Bewältigung von Krisensituationen“ erlassen worden ist.
Darin wurde für Mietverträge von Räumen in Verwaltungs- und Bürogebäuden wie auch Einkaufszentren mit einer Frist von mehr als einem Jahr, die vor der Einführung des Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und der Ausnahmesituation abgeschlossen worden sind, eine solche Mietänderung ermöglicht. Die Stundung findet auf alle Mietzahlungen Anwendung, die während des Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und der Ausnahmesituation fällig werden. Dem Vermieter stehen keine Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und Schadensersatz zu.
Jedes Unternehmen kann vom Vermieter eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, wenn es aufgrund der Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und Ausnahmesituation nicht in der Lage war, die Mieträume zu nutzen. Er bleibt aber in jedem Fall dazu verpflichtet, die Kosten für den Betrieb der Mieträume zu tragen.
Diese Stundungsregelungen nutzen können etwa die Bereiche Transport, Tourismus, Sport und Fitness, Kultur, Hotelwesen, Catering und berufliche Zusatzausbildung. Die Mietrückstände sind in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2023 in gleichen Raten zu begleichen, wobei eine Rate die Hälfte eines monatlichen Mietzinses nicht übersteigen darf.
Elektronischer Dokumentenverkehr im Test
Die Staatsduma hat einen Gesetzesentwurf zu einem Test für den elektronischen Dokumentenverkehr angenommen.
Der elektronische Dokumentenverkehr soll im Geschäftsleben in Russland deutlich vorankommen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für einen umfangreichen Test im Land hat die Duma jetzt verabschiedet, er bedarf noch der Genehmigung des Föderationsrats und der Unterzeichnung durch den Präsidenten. An dem Test können Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer teilnehmen. Die Liste der Teilnehmer wird dann vom Arbeitsministerium der Russischen Föderation bestätigt.
Die Teilnehmer sollen laut Gesetzentwurf eine Liste von Unterlagen bestimmen, die in Zukunft allein in elektronischer Form erstellt werden. Der Test ist bis zum 31. März 2021 befristet. Den Beginn soll der Arbeitgeber selbständig bestimmen können.
Für den elektronischen Dokumentenverkehr und die Speicherung können Arbeitgeber das Portal „Arbeit in Moskau“ oder ihr internes System verwenden. Der Arbeitgeber soll in seinen internen Akten detaillierte Bestimmungen für den elektronischen Dokumentenverkehr treffen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Liste der Arbeitnehmer und Abteilungen zu erstellen, die zur Arbeit an dem Experiment hinzugezogen werden sollen und sie über die Möglichkeit einer Absage zu informieren.
Der Test erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, die grundsätzlich im Homeoffice arbeiten oder aufgrund eines Personalbeistellungsvertrags einem anderen Arbeitgeber zugewiesen sind.
Verlängerung der Frist für Abgabe der Einkommensteuererklärung
Durch die Coronapandemie hat die Steuererklärung bis Ende Juli Zeit.
Im Zuge der Coronakrise ist die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2019 durch die Anordnung der Russischen Regierung vom 2. April 2020 Nr. 409 um drei Monate verlängert worden. Die Frist endet in diesem Jahr somit am 30. Juli 2020. Allerdings wurde die Zahlungsfrist nicht verlängert. Diese endet nach wie vor am 15. Juli 2020.
Doppelbesteuerungsabkommen: Zypern, Malta und Luxemburg
Die russische Regierung einigt sich mit ausgewählten Partnerländern über die Anhebung von Dividenden und Zinsen.
Das Finanzministerium der Russischen Föderation ist an die Finanzministerien von Zypern, Malta und Luxemburg herangetreten und hat vorgeschlagen, die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Gewinnsteuersätze für Dividenden und Zinsen auf einheitlich 15 Prozent anzuheben. Die Gewinnsteuersätze für andere Einkünfte werden nicht erwähnt. Daher ist davon auszugehen, dass die Gewinnsteuersätze für Einkünfte aus Lizenzverträgen, internationalen Transporten und Vermietung im Rahmen dieser Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin nicht besteuert werden. Es bestehen auch keine Pläne, die Zinssätze für Eurobonds, Anleiheemissionen russischer Unternehmen und Kredite ausländischer Banken anzuheben.
Stimmen die betreffenden Länder dem Vorschlag zu, treten die Änderungen ab 1. Januar 2021 in Kraft. Andernfalls will die Russische Föderation die Abkommen kündigen und künftig die nach dem nationalen russischen Recht geltenden Sätze (15 Prozent für Dividenden und 20 Prozent für Zinsen) anwenden. Nach den Angaben des Finanzministeriums sollen ähnliche Änderungen gegenüber anderen Staaten, die für die Kapitalflucht genutzt werden, durchgesetzt werden.
Recht und Steuern
Transparenz im Geschäftsleben
Der russische Steuerdienst hat seine Leistungen im Bereich Transparenz durch Erleichterungen bei der Prüfung von Geschäftspartnern erweitert.
Im Rahmen dieser Leistungen können umfassende Informationen über einen Steuerpflichtigen abgefragt werden, die es ermöglichen, einen Vertragspartner zum Schutze des eigenen Unternehmens mit der erforderlichen Umsicht auszuwählen. Nach den Informationen vom 13. April 2020 können nunmehr zusätzlich folgende Informationen abgefragt werden:
Die Informationen werden in Zukunft nicht nur bezüglich juristischer Personen sondern auch über Einzelunternehmen erteilt.
Diese Leistungen ermöglichen es, eine Bestätigung über die Einreichung von Unterlagen für die Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmen und eine Einschätzung über die Steuerbelastung unter Berücksichtigung des Umfangs der Unternehmenstätigkeit zu erhalten.
Oberstes Gericht zum Konkursmoratorium
Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinen Erläuterungen vom 21. April 2020 Klarstellungen zum Konkursmoratorium vorgenommen.
Die Aufnahme eines Schuldners in die Liste der Unternehmen, auf die sich das Moratorium erstreckt, genügt für sich genommen für die Zurückweisung von Konkursanträgen. Umstände und Zeitraum des Entstehens der Verbindlichkeiten (insbesondere ein Zusammenhang mit den Gründen für die Einführung des Moratoriums) sind unerheblich.
Obgleich nach dem Gesetz die Zwangsvollstreckung gegen die betreffenden Schuldner eingestellt ist, sieht das Oberste Gericht allerdings kein Hindernis, Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zu führen und Vollstreckungslisten auszugeben. Aufgrund der Vollstreckungslisten dürfen noch während des Moratoriums Arreste und andere Maßnahmen zur Beschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners angeordnet werden.
Verringerung der Erfolgsaussichten von Klagen gegen Direktoren
Gute Nachrichten für Direktoren von russischen Gesellschaften: Gerichte urteilen milder.
Während 2018 die erstinstanzlichen Gerichte 48 Prozent der Klagen aus Direktorenhaftung positiv beschieden, waren es im Jahre 2019 nunmehr 39 Prozent. Allerdings enthalten diese Zahlen keine Klagen im Rahmen von Bankrottverfahren. Im Rahmen von Bankrottverfahren wurden 2018 und 2019 nämlich 57 Prozent der Klagen auf Schadensersatz und subsidiärer Haftung stattgegeben.
Oberstes Gericht zu Fristen und Höherer Gewalt
In seinen Erläuterungen vom 21. April 2020 hat das Präsidium des Obersten Gerichts neue Bestimmungen für Fristen und Höherer Gewalt ausgeführt.
Die aufgrund Präsidentenerlasses eingeführten arbeitsfreien Tage in der Zeit vom 30. März bis zum 30. April führen zu keiner Verschiebung vertraglicher Fristen und von Verjährungsfristen. Andernfalls würde der Zivilrechtsverkehr in dieser Zeit unangemessen eingeschränkt, hieß es.
Der Coronavirus und die in diesem Zusammenhang erlassenen staatlichen Beschränkungen sind nicht ohne weiteres als Umstände höherer Gewalt zu qualifizieren, die die Nichterfüllung einer Leistung rechtfertigen. Vielmehr sollen die Gerichte die Umstände jedes Einzelfalls abwägen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen.
Zu den maßgeblichen Umständen gehören die Fristen für die Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeit, die Ursachen für die Nichterfüllung und die Angemessenheit der Handlungen des Schuldners. An sich ist das Fehlen finanzieller Mittel kein Grund für höhere Gewalt. Allerdings kann höhere Gewalt dann vorliegen, wenn ein Verbot der Geschäftstätigkeit oder ähnliche bundesstaatliche oder kommunale Maßnahmen zu den finanziellen Schwierigkeiten geführt haben.
Stundung oder Herabsetzung der Geschäftsmiete
Neue Regierungsverordnung legt neue Regelungen für Mietstundungen und die Mietnachlässe fest.
Unternehmen aus Industriebranchen, die durch die Coronakrise in besonderem Maße in Mitleidenschaft gezogen worden sind, haben das Recht, vom Vermieter eine Stundung der Zahlung des Mietzinses bis zum 1. Oktober 2020 zu fordern. Das ist durch die Regierungsverordnung Nr. 439 vom 3. April 2020 geregelt, die aufgrund von Artikel 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ „Über Änderungen bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation bezüglich Vorbeugung und Bewältigung von Krisensituationen“ erlassen worden ist.
Darin wurde für Mietverträge von Räumen in Verwaltungs- und Bürogebäuden wie auch Einkaufszentren mit einer Frist von mehr als einem Jahr, die vor der Einführung des Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und der Ausnahmesituation abgeschlossen worden sind, eine solche Mietänderung ermöglicht. Die Stundung findet auf alle Mietzahlungen Anwendung, die während des Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und der Ausnahmesituation fällig werden. Dem Vermieter stehen keine Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen und Schadensersatz zu.
Jedes Unternehmen kann vom Vermieter eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, wenn es aufgrund der Zustands der erhöhten Aufmerksamkeit und Ausnahmesituation nicht in der Lage war, die Mieträume zu nutzen. Er bleibt aber in jedem Fall dazu verpflichtet, die Kosten für den Betrieb der Mieträume zu tragen.
Diese Stundungsregelungen nutzen können etwa die Bereiche Transport, Tourismus, Sport und Fitness, Kultur, Hotelwesen, Catering und berufliche Zusatzausbildung. Die Mietrückstände sind in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2023 in gleichen Raten zu begleichen, wobei eine Rate die Hälfte eines monatlichen Mietzinses nicht übersteigen darf.
Elektronischer Dokumentenverkehr im Test
Die Staatsduma hat einen Gesetzesentwurf zu einem Test für den elektronischen Dokumentenverkehr angenommen.
Der elektronische Dokumentenverkehr soll im Geschäftsleben in Russland deutlich vorankommen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für einen umfangreichen Test im Land hat die Duma jetzt verabschiedet, er bedarf noch der Genehmigung des Föderationsrats und der Unterzeichnung durch den Präsidenten. An dem Test können Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer teilnehmen. Die Liste der Teilnehmer wird dann vom Arbeitsministerium der Russischen Föderation bestätigt.
Die Teilnehmer sollen laut Gesetzentwurf eine Liste von Unterlagen bestimmen, die in Zukunft allein in elektronischer Form erstellt werden. Der Test ist bis zum 31. März 2021 befristet. Den Beginn soll der Arbeitgeber selbständig bestimmen können.
Für den elektronischen Dokumentenverkehr und die Speicherung können Arbeitgeber das Portal „Arbeit in Moskau“ oder ihr internes System verwenden. Der Arbeitgeber soll in seinen internen Akten detaillierte Bestimmungen für den elektronischen Dokumentenverkehr treffen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Liste der Arbeitnehmer und Abteilungen zu erstellen, die zur Arbeit an dem Experiment hinzugezogen werden sollen und sie über die Möglichkeit einer Absage zu informieren.
Der Test erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, die grundsätzlich im Homeoffice arbeiten oder aufgrund eines Personalbeistellungsvertrags einem anderen Arbeitgeber zugewiesen sind.
Verlängerung der Frist für Abgabe der Einkommensteuererklärung
Durch die Coronapandemie hat die Steuererklärung bis Ende Juli Zeit.
Im Zuge der Coronakrise ist die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2019 durch die Anordnung der Russischen Regierung vom 2. April 2020 Nr. 409 um drei Monate verlängert worden. Die Frist endet in diesem Jahr somit am 30. Juli 2020. Allerdings wurde die Zahlungsfrist nicht verlängert. Diese endet nach wie vor am 15. Juli 2020.
Doppelbesteuerungsabkommen: Zypern, Malta und Luxemburg
Die russische Regierung einigt sich mit ausgewählten Partnerländern über die Anhebung von Dividenden und Zinsen.
Das Finanzministerium der Russischen Föderation ist an die Finanzministerien von Zypern, Malta und Luxemburg herangetreten und hat vorgeschlagen, die in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Gewinnsteuersätze für Dividenden und Zinsen auf einheitlich 15 Prozent anzuheben. Die Gewinnsteuersätze für andere Einkünfte werden nicht erwähnt. Daher ist davon auszugehen, dass die Gewinnsteuersätze für Einkünfte aus Lizenzverträgen, internationalen Transporten und Vermietung im Rahmen dieser Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin nicht besteuert werden. Es bestehen auch keine Pläne, die Zinssätze für Eurobonds, Anleiheemissionen russischer Unternehmen und Kredite ausländischer Banken anzuheben.
Stimmen die betreffenden Länder dem Vorschlag zu, treten die Änderungen ab 1. Januar 2021 in Kraft. Andernfalls will die Russische Föderation die Abkommen kündigen und künftig die nach dem nationalen russischen Recht geltenden Sätze (15 Prozent für Dividenden und 20 Prozent für Zinsen) anwenden. Nach den Angaben des Finanzministeriums sollen ähnliche Änderungen gegenüber anderen Staaten, die für die Kapitalflucht genutzt werden, durchgesetzt werden.