Die Frist für die Benachrichtigung der Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Übergangs zum elektronischen Arbeitsbuch soll verlängert werden.
Das Arbeitsministerium bereitet einen Entwurf einer Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vor. Gegenstand des Entwurfs sind zeitweilige bis Ende 2020 geltende Änderungen des russischen Arbeitsrechts in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Unter anderem ist geplant, die Frist für die Benachrichtigung der Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Übergangs zum elektronischen Arbeitsbuch bis zum 31. Oktober 2020 zu verlängern. Nach der derzeitigen Rechtslage endet die Frist am 30. Juni 2020.
Darüber hinaus sollen Arbeitgeber nach dem Entwurf das Recht erhalten, in internen Anordnungen die Ordnung und die Arten des Fernaustauschs mit den Arbeitnehmern zu bestimmen.
Derzeit wird der Entwurf aus Sicht der Korruptionsbekämpfung geprüft. Die Prüfung endet am 21. Juni. Die öffentliche Erörterung wird bis 29. Juni andauern.
Reise- und Hotelkosten als Teil von Werkleistungen
Reise- und Hotelkosten sollen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Werkleistungen werden.
In seinem Schreiben vom 13.05.2020 N 03-07-08/38578 nahm das Finanzministerium der Russischen Föderation zu folgendem Sachverhalt Stellung: Ein koreanisches Unternehmen hat eine Anlage an einen russischen Kunden geliefert und die Anlage in Russland montiert. Für die Montage wurde koreanisches Personal eingesetzt. Das koreanische Unternehmen hat dem russischen Kunden die Kosten für dessen Reise und Unterkunft in Rechnung gestellt. Bezüglich der Reise- und Unterkunftskosten wurde in dem Schreiben klargestellt, dass diese in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer miteinzubeziehen sind, wenn die Leistungen, in deren Rahmen die Kosten angefallen sind, der Umsatzsteuer unterliegen. Die Umsatzsteuer ist von dem russischen Kunden als Steueragent einzubezahlen und an die russischen Steuerbehörden abzuführen.
Corona: Steuerbefreiung für bestimmte Branchen angestrebt
Besonders von Corona betroffene Branchen sollen von Steuerbefreiungen profitieren.
Präsident Putin unterzeichnete das Föderale Gesetz vom 08.06.2020 Nr. 172-FZ über die Befreiung für besonders von der Coronavirus-Pandemie betroffene Branchen von bestimmten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für das zweite Quartal 2020. Die Befreiung steht folgenden Organisationen zu:
KMU und gemeinnützigen Organisationen, die in den besonders betroffenen Branchen tätig sind;
Gewinnsteuer hinsichtlich der Vorauszahlungen für das II. Quartal 2020;
die Vermögensteuer, die Transportsteuer und die Grundsteuer bezüglich betrieblich genutzter Vermögensgegenstände für das II. Quartal 2020
Steuern im Rahmen des vereinfachten Besteuerungsverfahrens, Einkommensteuer für Einzelunternehmer in Bezug auf Zahlungen für das II. Quartal 2020;
einheitliche Landwirtschaftsteuer hinsichtlich der Vorauszahlungen für das erste Halbjahr 2020;
einheitliche Steuer auf anrechenbares Einkommen, Wassersteuer und Handelsabgabe, jeweils für das II. Quartal 2020;
Akzisen, Steuer auf die Gewinnung von Bodenschätzen für April, Mai und Juni 2020;
Steuer für die Nutzung von Patentsystemen – für Kalendertage der Patentgültigkeitsfrist, die auf April, Mai und Juni 2020 fallen.
Neues Kündigungsrecht für Mieter
Neues Gesetz räumt Unternehmen aus durch das Corona-Virus besonders betroffenen Branchen das Recht zur einseitigen Kündigung ihrer Mietverträge ein.
Am 8. Juni 2020 trat das Föderale Gesetz Nr. 166-FZ „über die Änderung bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation zwecks der Ergreifung von dringenden Maßnahmen zur Sicherung der stabilen Entwicklung der Wirtschaft und Verhinderung der Folgen bei Ausbreitung einer neuen Coronavirus-Infektion“ in Kraft. Dieses Gesetz räumt den Mietern aus den besonders durch die Ausbreitung von COVID-19 betroffenen Branchen das Recht zur einseitigen Kündigung ihrer Mietverträge bis zum 1. Oktober 2020 ein. Der Mieter hat dieses Recht unter folgenden Bedingungen:
der Mieter ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU),
der Mieter ist in einer Branche der russischen Wirtschaft tätig, die besonders stark von COVID-19 betroffen sind (gemäß der durch die Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 434 vom 3. April 2020 verabschiedeten Liste),
der Mietvertrag wurde vor Einführung des erhöhten Bereitschaftszustands bzw. der Notfallsituation durch die staatlichen Behörden der Russischen Föderation abgeschlossen,
Gegenstand des Mietvertrags sind Gebäude, Bauten, Nichtwohngebäude oder Teile davon, die für Tätigkeiten in einer von COVID-19 besonders stark betroffenen Branche genutzt werden,
obwohl der Mieter beim Vermieter eine Mietminderung beantragt hat, wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag keine Einigung zwischen Mieter und dem Vermieter erzielt,
der Mieter hat ein Recht auf Mietminderung für eine Frist von bis zu einem Jahr,
der Mieter hat sein Recht auf einseitigen Rücktritt vom Mietvertrag bis spätestens 1. Oktober 2020 ausgeübt.
Im Falle einer solchen Kündigung wird die im Mietvertrag festgelegte Kaution nicht an den Mieter zurückerstattet. Dem Mieter werden keine Verluste in Form von entgangenen Gewinnen, Verlusten bei Beendigung des Vertrages, die ausschließlich mit der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags verbunden sind, sonstige Geldbeträge in Rechnung gestellt, wenn das Recht des Mieters auf einseitigen Rücktritt vom Vertrag mit der Pflicht verbunden war, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.
Änderungen am Informationsgesetz
Einzug hält dabei ein neues Verfahren zur Einschränkung des Zugriffs auf Software-Apps bei der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Ab dem 1. Oktober 2020 treten Änderungen des Föderalen Gesetzes „Über Information, Informationstechnologien und Informationsschutz“ in Kraft.
Die Verpflichtung zur Sperrung von Apps mit Inhalten, die gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte verstoßen, wird dem Inhaber der Rechte an der App, dem Eigentümer der Informationsressource, auf der sich die App befindet, und den Kommunikationsbetreibern auferlegt. Sobald der Inhaber des verletzten Rechts von der Verletzung erfährt, hat er das Recht, sich an Roskomnadzor zu wenden. (Davon ausgenommen ist nur die Verletzung fotografischer und ähnlicher Werke.) Innerhalb von drei Tagen benachrichtigt Roskomnadzor den Inhaber der Informationsressource in russischer und englischer Sprache von der Verletzung der Schutzrechte. Die Benachrichtigung muss eine kurze Beschreibung der Funktionalität der App wie auch andere Informationen enthalten, die ihre Identifizierung ermöglichen. Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Benachrichtigung ist der Inhaber der Informationsressource verpflichtet, den Inhaber der App auf seine Pflicht zur Unterlassung der Pflichtverletzungen zu informieren. Kommt der Inhaber der App dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Tagen nach, ist der Inhaber der Informationsressource verpflichtet, den Zugriff auf die App zu unterbinden. Bleibt der Inhaber der Informationsressource ebenfalls untätig, muss der Zugriff durch den Telekommunikationsbetreiber unterbunden werden.
Recht und Steuern
Übergang zu elektronischen Arbeitsbüchern
Die Frist für die Benachrichtigung der Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Übergangs zum elektronischen Arbeitsbuch soll verlängert werden.
Das Arbeitsministerium bereitet einen Entwurf einer Verordnung der Regierung der Russischen Föderation vor. Gegenstand des Entwurfs sind zeitweilige bis Ende 2020 geltende Änderungen des russischen Arbeitsrechts in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Unter anderem ist geplant, die Frist für die Benachrichtigung der Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Übergangs zum elektronischen Arbeitsbuch bis zum 31. Oktober 2020 zu verlängern. Nach der derzeitigen Rechtslage endet die Frist am 30. Juni 2020.
Darüber hinaus sollen Arbeitgeber nach dem Entwurf das Recht erhalten, in internen Anordnungen die Ordnung und die Arten des Fernaustauschs mit den Arbeitnehmern zu bestimmen.
Derzeit wird der Entwurf aus Sicht der Korruptionsbekämpfung geprüft. Die Prüfung endet am 21. Juni. Die öffentliche Erörterung wird bis 29. Juni andauern.
Reise- und Hotelkosten als Teil von Werkleistungen
Reise- und Hotelkosten sollen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Werkleistungen werden.
In seinem Schreiben vom 13.05.2020 N 03-07-08/38578 nahm das Finanzministerium der Russischen Föderation zu folgendem Sachverhalt Stellung: Ein koreanisches Unternehmen hat eine Anlage an einen russischen Kunden geliefert und die Anlage in Russland montiert. Für die Montage wurde koreanisches Personal eingesetzt. Das koreanische Unternehmen hat dem russischen Kunden die Kosten für dessen Reise und Unterkunft in Rechnung gestellt. Bezüglich der Reise- und Unterkunftskosten wurde in dem Schreiben klargestellt, dass diese in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer miteinzubeziehen sind, wenn die Leistungen, in deren Rahmen die Kosten angefallen sind, der Umsatzsteuer unterliegen. Die Umsatzsteuer ist von dem russischen Kunden als Steueragent einzubezahlen und an die russischen Steuerbehörden abzuführen.
Corona: Steuerbefreiung für bestimmte Branchen angestrebt
Besonders von Corona betroffene Branchen sollen von Steuerbefreiungen profitieren.
Präsident Putin unterzeichnete das Föderale Gesetz vom 08.06.2020 Nr. 172-FZ über die Befreiung für besonders von der Coronavirus-Pandemie betroffene Branchen von bestimmten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für das zweite Quartal 2020. Die Befreiung steht folgenden Organisationen zu:
Die Befreiung betrifft folgende Steuern:
Neues Kündigungsrecht für Mieter
Neues Gesetz räumt Unternehmen aus durch das Corona-Virus besonders betroffenen Branchen das Recht zur einseitigen Kündigung ihrer Mietverträge ein.
Am 8. Juni 2020 trat das Föderale Gesetz Nr. 166-FZ „über die Änderung bestimmter Rechtsakte der Russischen Föderation zwecks der Ergreifung von dringenden Maßnahmen zur Sicherung der stabilen Entwicklung der Wirtschaft und Verhinderung der Folgen bei Ausbreitung einer neuen Coronavirus-Infektion“ in Kraft. Dieses Gesetz räumt den Mietern aus den besonders durch die Ausbreitung von COVID-19 betroffenen Branchen das Recht zur einseitigen Kündigung ihrer Mietverträge bis zum 1. Oktober 2020 ein. Der Mieter hat dieses Recht unter folgenden Bedingungen:
Im Falle einer solchen Kündigung wird die im Mietvertrag festgelegte Kaution nicht an den Mieter zurückerstattet. Dem Mieter werden keine Verluste in Form von entgangenen Gewinnen, Verlusten bei Beendigung des Vertrages, die ausschließlich mit der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags verbunden sind, sonstige Geldbeträge in Rechnung gestellt, wenn das Recht des Mieters auf einseitigen Rücktritt vom Vertrag mit der Pflicht verbunden war, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.
Änderungen am Informationsgesetz
Einzug hält dabei ein neues Verfahren zur Einschränkung des Zugriffs auf Software-Apps bei der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Ab dem 1. Oktober 2020 treten Änderungen des Föderalen Gesetzes „Über Information, Informationstechnologien und Informationsschutz“ in Kraft.
Die Verpflichtung zur Sperrung von Apps mit Inhalten, die gegen Urheber- und Leistungsschutzrechte verstoßen, wird dem Inhaber der Rechte an der App, dem Eigentümer der Informationsressource, auf der sich die App befindet, und den Kommunikationsbetreibern auferlegt. Sobald der Inhaber des verletzten Rechts von der Verletzung erfährt, hat er das Recht, sich an Roskomnadzor zu wenden. (Davon ausgenommen ist nur die Verletzung fotografischer und ähnlicher Werke.) Innerhalb von drei Tagen benachrichtigt Roskomnadzor den Inhaber der Informationsressource in russischer und englischer Sprache von der Verletzung der Schutzrechte. Die Benachrichtigung muss eine kurze Beschreibung der Funktionalität der App wie auch andere Informationen enthalten, die ihre Identifizierung ermöglichen. Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Benachrichtigung ist der Inhaber der Informationsressource verpflichtet, den Inhaber der App auf seine Pflicht zur Unterlassung der Pflichtverletzungen zu informieren. Kommt der Inhaber der App dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Tagen nach, ist der Inhaber der Informationsressource verpflichtet, den Zugriff auf die App zu unterbinden. Bleibt der Inhaber der Informationsressource ebenfalls untätig, muss der Zugriff durch den Telekommunikationsbetreiber unterbunden werden.