In Russland wird die Vorinstallation von heimischer Alternativ-Software bald zur Pflicht.
Die russische Regierung hat eine neue Verordnung verabschiedet (Nr. 1867 vom 18. November 2020), die den Verkauf von Elektronikgeräten für die persönliche Verwendung ab dem 1. Januar 2021 nur noch dann erlaubt, wenn darauf auch russische Software installiert ist. Gemeint sind Apps aus russischer Produktion, die als Alternative zu den Anwendungen aus ausländischer Entwicklung angeboten werden müssen.
Um auf die Liste zu kommen, muss die Software mindestens 500.000 aktive Nutzer aufweisen. Dazu gehören u. a. verschiedene Browser, Messenger, Sozialnetzwerke, Software für den Zugang zu staatlichen Leistungen, Zahlungssystem „MIR“. Ein Beispiel ist, dass etwa als Alternative zur Google Such-App oder auch Gmail bei einem Android-Smartphone die Such-App des russischen Anbieters Yandex und dessen Mail-App installiert werden muss. Die Google-Apps dürfen in einem solchen Fall aber auch weiterhin auf dem Gerät ausgeliefert werden – die Hersteller müssen sie also nicht ersetzen, sondern mit russischer Software ergänzen. Eine entsprechende Liste der russischen Software wird von der Regierung veröffentlicht und jährlich aktualisiert. Die Software kann vom Hersteller, Importeur oder Verkäufer auf den Geräten installiert werden.
Russland: Neues Homeoffice-Gesetz
Aufgrund der Corona-Pandemie und der entsprechenden behördlich angeordneten Restriktionen müssen viele russische Unternehmen ihre Mitarbeiter nach Hause schicken. Ein neues Gesetz soll die „Fernarbeit“ genau regeln.
Das russische Parlament hat ein neues Gesetz über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, mit dem die „Fernarbeit“ (oder die Arbeit im Homeoffice) genau geregelt wird. Demnach kann die „Fernarbeit“ permanent oder vorübergehend, d. h. für eine Dauer von maximal sechs Monaten mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei ist es zulässig, die „Fernarbeit“ mit der Präsenzarbeit zu kombinieren. Die Festlegung der Fernarbeit muss im Arbeitsvertrag allerdings genau geregelt werden, einschließlich der Möglichkeiten der Kommunikation zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Austausch der Unterlagen usw.. Arbeitnehmern in „Fernarbeit“ kann gekündigt werden, wenn sie zwei Tage für den Arbeitgeber nicht erreichbar waren oder umgezogen sind.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne sein Einverständnis ins Homeoffice schicken darf, wenn es von den Behörden angeordnet oder das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, z.B. bei einer Pandemie. Sofern eine „Fernarbeit“ nicht möglich ist, die Arbeitnehmer aufgrund von behördlichen Beschlüssen jedoch nicht zur Präsenzarbeit kommen dürfen, wird der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zeit als Wartestandzeit in Höhe von mindestens 2/3 des Gehalts zu entlohnen. Das neue Gesetz tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft.
Besteuerung von „Kryptowährung“
Am 1. Dezember 2020 wurde ein Gesetzentwurf zur Besteuerung der „Kryptowährung“ in die Duma eingebracht.
Darin wird die sogenannte Kryptowährung für Steuerzwecke als Vermögen und nicht als dingliches Recht qualifiziert. Die Transaktionen mit dieser digitalen Währung sollen mehrwertsteuerfrei sein. Außerdem soll sie nicht als abschreibungsfähiges Vermögen zum Zwecke der Gewinnsteuer qualifiziert werden.
Ferner werden folgende Ereignisse in Bezug auf die digitale Währung meldepflichtig:
Erhalt der Verfügungsrechte über digitale Währung (auch durch Dritte) und
Durchführung der Transaktionen mit digitaler Währung und deren Bilanzen.
Die Meldepflichten entstehen für alle russischen Steuerresidenten. Es müssen alle Vorgänge gemeldet werden, deren Wert von 600.000 Rubel pro Kalenderjahr übersteigen. Die Umrechnung der „Kryptowährung“ in Rubel zum Zwecke der Erfüllung der Meldepflichten erfolgt auf Grundlage der Marktpreise zum Zeitpunkt der entsprechenden Transaktion. Alle Meldungen müssen in elektronischer Form bis zum 30. April des Folgejahres den Behörden vorgelegt werden, erstmals im Jahr 2022.
Keine staatlichen Prüfungen bei Kleinunternehmen in 2021
Die russischen Behörden verzichten im kommenden Jahr auf die Prüfung von Kleinunternehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Die russische Regierung hat den Beschluss Nr. 1969 vom 30. November 2020 erlassen, wonach alle Unternehmen, die als Kleinunternehmen im entsprechenden staatlichen Register geführt werden, für 2021 von jeglichen staatlichen Prüfungen und Aufsichtsmaßnahmen befreit werden. Dies ist eine der Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Allerdings sind einige Ausnahmen von dieser Befreiung vorgesehen. So werden diejenigen Unternehmen nicht befreit, die innerhalb der letzten drei Jahren eine Strafe in Form einer Tätigkeitseinstellung erhalten haben. Außerdem sind einige Besonderheiten der Prüfungen in der zweiten Hälfte 2021 festgelegt: So dürfen die Prüfungen zehn Arbeitstage nicht überschreiten, auch kann eine Prüfung vor Ort durch einen Prüfungsbesuch ersetzt werden.
Russland: Neue Formulare für die Registrierung von juristischen Personen
Unternehmen müssen seit dem 25. November neue Formulare für die Gründung und Liquidation verwenden.
Seit dem 25. November 2020 müssen in Russland für die Gründung, Reorganisation oder der Liquidation von Unternehmen sowie für Änderungen der Satzung sowie die Eintragung von Informationen ins Einheitliche Staatliche Register neue Antragsformulare verwendet werden. Mit den neuen Antragsformularen können die Unternehmer bei der Registrierung eine Reihe von Informationen angeben, die in den zuvor vorhandenen Formularen nicht enthalten waren. Dabei geht es insbesondere um:
die Bezeichnung der juristischen Person in Fremdsprachen oder den Sprachen russischer Minderheiten;
das Vorhandensein einer Unternehmensvereinbarung zwischen den Gründern und den Umfang der Befugnisse eines Gesellschafters aufgrund dieser Vereinbarung;
den Einsatz mehrerer Generaldirektoren mit dem Verweis auf einzelne oder gemeinsame Vertretungsbefugnisse;
das Vorhandensein von Beschränkungen des öffentlichen Zugangs zu Informationen über eine juristische Person (eine solche Möglichkeit besteht für juristische Personen, für die restriktive Maßnahmen (z.B. Sanktionen) gelten, sowie für juristische Personen auf dem Gebiet der Republik Krim und der Stadt Sewastopol);
die Verwendung einer Mustersatzung.
Der Auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen spiegelt zudem auch getrennt das Subjekt der Russischen Föderation, an dem die juristische Person registriert ist und die tatsächliche Adresse der juristischen Person wider. Die Postleitzahl wird für die Adresse der juristischen Person nicht mehr benötigt. In den neuen Formularen ist es auch nicht mehr erforderlich, die Adressen des Wohnortes von Privatpersonen (Gründer und Generaldirektor) anzugeben. Darüber hinaus dürfen die Anmeldeanträge nun beidseitig gedrückt werden, was bisher nicht zulässig war.
Recht und Steuern
Smartphones: Russische Software ab 2021 zwingend
In Russland wird die Vorinstallation von heimischer Alternativ-Software bald zur Pflicht.
Die russische Regierung hat eine neue Verordnung verabschiedet (Nr. 1867 vom 18. November 2020), die den Verkauf von Elektronikgeräten für die persönliche Verwendung ab dem 1. Januar 2021 nur noch dann erlaubt, wenn darauf auch russische Software installiert ist. Gemeint sind Apps aus russischer Produktion, die als Alternative zu den Anwendungen aus ausländischer Entwicklung angeboten werden müssen.
Um auf die Liste zu kommen, muss die Software mindestens 500.000 aktive Nutzer aufweisen. Dazu gehören u. a. verschiedene Browser, Messenger, Sozialnetzwerke, Software für den Zugang zu staatlichen Leistungen, Zahlungssystem „MIR“. Ein Beispiel ist, dass etwa als Alternative zur Google Such-App oder auch Gmail bei einem Android-Smartphone die Such-App des russischen Anbieters Yandex und dessen Mail-App installiert werden muss. Die Google-Apps dürfen in einem solchen Fall aber auch weiterhin auf dem Gerät ausgeliefert werden – die Hersteller müssen sie also nicht ersetzen, sondern mit russischer Software ergänzen. Eine entsprechende Liste der russischen Software wird von der Regierung veröffentlicht und jährlich aktualisiert. Die Software kann vom Hersteller, Importeur oder Verkäufer auf den Geräten installiert werden.
Russland: Neues Homeoffice-Gesetz
Aufgrund der Corona-Pandemie und der entsprechenden behördlich angeordneten Restriktionen müssen viele russische Unternehmen ihre Mitarbeiter nach Hause schicken. Ein neues Gesetz soll die „Fernarbeit“ genau regeln.
Das russische Parlament hat ein neues Gesetz über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, mit dem die „Fernarbeit“ (oder die Arbeit im Homeoffice) genau geregelt wird. Demnach kann die „Fernarbeit“ permanent oder vorübergehend, d. h. für eine Dauer von maximal sechs Monaten mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dabei ist es zulässig, die „Fernarbeit“ mit der Präsenzarbeit zu kombinieren. Die Festlegung der Fernarbeit muss im Arbeitsvertrag allerdings genau geregelt werden, einschließlich der Möglichkeiten der Kommunikation zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Austausch der Unterlagen usw.. Arbeitnehmern in „Fernarbeit“ kann gekündigt werden, wenn sie zwei Tage für den Arbeitgeber nicht erreichbar waren oder umgezogen sind.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne sein Einverständnis ins Homeoffice schicken darf, wenn es von den Behörden angeordnet oder das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, z.B. bei einer Pandemie. Sofern eine „Fernarbeit“ nicht möglich ist, die Arbeitnehmer aufgrund von behördlichen Beschlüssen jedoch nicht zur Präsenzarbeit kommen dürfen, wird der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zeit als Wartestandzeit in Höhe von mindestens 2/3 des Gehalts zu entlohnen. Das neue Gesetz tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft.
Besteuerung von „Kryptowährung“
Am 1. Dezember 2020 wurde ein Gesetzentwurf zur Besteuerung der „Kryptowährung“ in die Duma eingebracht.
Darin wird die sogenannte Kryptowährung für Steuerzwecke als Vermögen und nicht als dingliches Recht qualifiziert. Die Transaktionen mit dieser digitalen Währung sollen mehrwertsteuerfrei sein. Außerdem soll sie nicht als abschreibungsfähiges Vermögen zum Zwecke der Gewinnsteuer qualifiziert werden.
Ferner werden folgende Ereignisse in Bezug auf die digitale Währung meldepflichtig:
Die Meldepflichten entstehen für alle russischen Steuerresidenten. Es müssen alle Vorgänge gemeldet werden, deren Wert von 600.000 Rubel pro Kalenderjahr übersteigen. Die Umrechnung der „Kryptowährung“ in Rubel zum Zwecke der Erfüllung der Meldepflichten erfolgt auf Grundlage der Marktpreise zum Zeitpunkt der entsprechenden Transaktion. Alle Meldungen müssen in elektronischer Form bis zum 30. April des Folgejahres den Behörden vorgelegt werden, erstmals im Jahr 2022.
Keine staatlichen Prüfungen bei Kleinunternehmen in 2021
Die russischen Behörden verzichten im kommenden Jahr auf die Prüfung von Kleinunternehmen. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Die russische Regierung hat den Beschluss Nr. 1969 vom 30. November 2020 erlassen, wonach alle Unternehmen, die als Kleinunternehmen im entsprechenden staatlichen Register geführt werden, für 2021 von jeglichen staatlichen Prüfungen und Aufsichtsmaßnahmen befreit werden. Dies ist eine der Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Allerdings sind einige Ausnahmen von dieser Befreiung vorgesehen. So werden diejenigen Unternehmen nicht befreit, die innerhalb der letzten drei Jahren eine Strafe in Form einer Tätigkeitseinstellung erhalten haben. Außerdem sind einige Besonderheiten der Prüfungen in der zweiten Hälfte 2021 festgelegt: So dürfen die Prüfungen zehn Arbeitstage nicht überschreiten, auch kann eine Prüfung vor Ort durch einen Prüfungsbesuch ersetzt werden.
Russland: Neue Formulare für die Registrierung von juristischen Personen
Unternehmen müssen seit dem 25. November neue Formulare für die Gründung und Liquidation verwenden.
Seit dem 25. November 2020 müssen in Russland für die Gründung, Reorganisation oder der Liquidation von Unternehmen sowie für Änderungen der Satzung sowie die Eintragung von Informationen ins Einheitliche Staatliche Register neue Antragsformulare verwendet werden. Mit den neuen Antragsformularen können die Unternehmer bei der Registrierung eine Reihe von Informationen angeben, die in den zuvor vorhandenen Formularen nicht enthalten waren. Dabei geht es insbesondere um:
Der Auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen spiegelt zudem auch getrennt das Subjekt der Russischen Föderation, an dem die juristische Person registriert ist und die tatsächliche Adresse der juristischen Person wider. Die Postleitzahl wird für die Adresse der juristischen Person nicht mehr benötigt. In den neuen Formularen ist es auch nicht mehr erforderlich, die Adressen des Wohnortes von Privatpersonen (Gründer und Generaldirektor) anzugeben. Darüber hinaus dürfen die Anmeldeanträge nun beidseitig gedrückt werden, was bisher nicht zulässig war.