Worauf Hersteller bei der Auswahl eines Zertifizierungspartners achten sollten.
Der eurasische und insbesondere der russische Markt bleiben trotz der Sanktionen und politischen Auseinandersetzungen für viele deutsche Hersteller weiter sehr attraktiv. Gleichzeitig stellt die Konformitätsbewertung – EAC-Zertifizierung oder EAC-Deklarierung – für viele Unternehmer wegen ihrer Komplexität, den sprachlichen Differenzen sowie der sehr dynamischen Entwicklung der technischen Regulierungen und der Gesetzgebung ein großes Hindernis dar.
Da die EAC-Zertifizierung oft nicht nur mit einem großen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden ist, sind diese oft verunsichert und wissen häufig nicht, wie man die EAC-Zertifizierung richtig und rechtskonform durchführt und worauf geachtet werden muss.
Berater ins Boot holen
Als Hersteller ist es äußerst wichtig, von Anfang an einen kompetenten, erfahrenen und seriösen Partner zu finden, der ihm in allen Phasen der Konformitätsbewertung beratend zur Seite steht. Normalerweise verfügen europäische Großkonzerne bereits über umfangreiches Know-how im Bereich der Qualitätssicherung, CE-Konformitätsbewertung und des Exports. Nichtsdestotrotz stoßen auch sie oft an ihre Grenzen und benötigen externe Unterstützung. Unabdinglich ist diese zudem in vielen Fällen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich weder Mitarbeiter mit den entsprechenden sprachlichen und fachlichen Kompetenzen leisten, noch in kurzer Zeit ein umfangreiches Fachwissen aneignen können oder wollen.
Die Aufgabe einer Beratungsgesellschaft besteht darin,
dem Hersteller bei der EAC-Zertifizierung zu helfen,
die Einreihung der Produkte korrekt durchzuführen,
notwendige technische Unterlagen vorzubereiten und fehlerfrei zu übersetzen,
sowie vor allem eine richtige akkreditierte Zertifizierungsstelle, ein entsprechendes Prüflabor und einen aufrichtigen bevollmächtigten Vertreter auszuwählen.
Die Beratungsgesellschaft spielt bei der Zertifizierung deshalb eine so große Rolle, weil im Laufe der EAC-Zertifizierung oftmals sie und nicht die eigentliche Zertifizierungsstelle der zentrale Ansprechpartner für die Unternehmen ist. Die Erfahrung zeigt, dass man leider oft vergeblich auf Unterstützung oder Auskunft seitens der Zertifizierungsstelle wartet, sobald die Rechnung bezahlt wurde. Es ist deshalb sehr vorteilhaft, einen kompetenten Berater an seiner Seite zu haben, der einen im Zweifelsfall unterstützen kann. Da sich oft dubiose Anbieter hinter den angeblich renommiertesten und staatlich akkreditierten Dienstleistern verbergen, sollte man bei der Auswahl der Beratungsgesellschaft auf folgende Dinge achten:
Referenzen anderer Kunden aus der gleichen Industriebranche
ordnungsgemäße Registrierung im Handelsregister
transparente Gesellschaftsstruktur.
Bevollmächtigter Vertreter
Ähnlich anspruchsvoll ist die Auswahl eines bevollmächtigten Vertreters im Zielland. Sofern diese Aufgabe nicht an eine Beratungsgesellschaft übertragen wurde, muss seitens des Herstellers drauf geachtet werden, dass nach der aktuellen Rechtsordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) nur die im Hoheitsgebiet der EAWU ansässigen Unternehmen die EAC-Zertifizierung beantragen oder die Registrierung einer EAC-Deklaration (EAC-Konformitätserklärung) vornehmen dürfen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Durchsetzung der Forderungen durch entsprechende Regulierungsbehörden in der EAWU schwierig sein kann, vor allem wenn ausländische Unternehmen gegen die technischen Regelwerke verstoßen.
Dieses Problem kann vermieden werden, wenn der Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter in der EAWU benennt, der die Zertifizierung in seinem Auftrag durchführt. Da der bevollmächtigte Vertreter als Anlaufstelle für die Marktüberwachung dient, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der bevollmächtigte Vertreter muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Wirtschaftsunion registriert sein.
Ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem bevollmächtigten Vertreter zur Durchführung der EAC-Zertifizierung oder der EAC-Erklärung muss abgeschlossen werden.
Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards.
Darüber hinaus ist der bevollmächtigte Vertreter und nicht der Hersteller der Besitzer des EAC-Zertifikats oder der EAC-Deklaration. Deshalb kann nur der bevollmächtigte Vertreter als Antragsteller entscheiden, wer das EAC-Zertifikat benutzen darf, d. h. er muss auf Antrag des Herstellers jedem Importeur in der EAWU eine Vollmacht erteilen, die anschließend bei der Einfuhrverzollung vorgelegt werden muss. Ohne diese Vollmacht werden die Waren nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und müssen im schlimmsten Fall auf die Kosten des Versenders entsorgt werden.
Der Hersteller gerät dadurch in eine gewisse Abhängigkeit von seinem Vertreter. Leider ist es nicht unüblich, dass sich der bevollmächtigte Vertreter plötzlich „in Luft auflöst“. So kann keine neue Vollmacht erteilt werden und sehr wertvolle Zertifikate, für die der Vertreter als Antragsteller benannt wurde, können nicht mehr benutzt werden. Um dies zu vermeiden, sollte man als Hersteller unbedingt darauf achten,
dass die ordnungsgemäße Registrierung des bevollmächtigten Vertreters im Handelsregister einem der Mitgliedstaaten der EAWU vorgenommen wurde,
dass der bevollmächtigte Vertreter schon lange auf dem Markt ist und es sich um kein “Fly-by-night” Unternehmen handelt,
dass ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet wurde,
und das Wichtigste, dass das Entgelt für die Vollmacht im Vertrag festgelegt wurde.
Alexej Schmidt, Schmidt & Schmidt OHG
Dieser Artikel erschien erstmals in der Ausgabe 3/2021 des Außenwirtschaftsmagazins OstContact. Hier bestellen.
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Worauf Hersteller bei der Auswahl eines Zertifizierungspartners achten sollten.
Der eurasische und insbesondere der russische Markt bleiben trotz der Sanktionen und politischen Auseinandersetzungen für viele deutsche Hersteller weiter sehr attraktiv. Gleichzeitig stellt die Konformitätsbewertung – EAC-Zertifizierung oder EAC-Deklarierung – für viele Unternehmer wegen ihrer Komplexität, den sprachlichen Differenzen sowie der sehr dynamischen Entwicklung der technischen Regulierungen und der Gesetzgebung ein großes Hindernis dar.
Da die EAC-Zertifizierung oft nicht nur mit einem großen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden ist, sind diese oft verunsichert und wissen häufig nicht, wie man die EAC-Zertifizierung richtig und rechtskonform durchführt und worauf geachtet werden muss.
Berater ins Boot holen
Als Hersteller ist es äußerst wichtig, von Anfang an einen kompetenten, erfahrenen und seriösen Partner zu finden, der ihm in allen Phasen der Konformitätsbewertung beratend zur Seite steht. Normalerweise verfügen europäische Großkonzerne bereits über umfangreiches Know-how im Bereich der Qualitätssicherung, CE-Konformitätsbewertung und des Exports. Nichtsdestotrotz stoßen auch sie oft an ihre Grenzen und benötigen externe Unterstützung. Unabdinglich ist diese zudem in vielen Fällen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich weder Mitarbeiter mit den entsprechenden sprachlichen und fachlichen Kompetenzen leisten, noch in kurzer Zeit ein umfangreiches Fachwissen aneignen können oder wollen.
Die Aufgabe einer Beratungsgesellschaft besteht darin,
Die Beratungsgesellschaft spielt bei der Zertifizierung deshalb eine so große Rolle, weil im Laufe der EAC-Zertifizierung oftmals sie und nicht die eigentliche Zertifizierungsstelle der zentrale Ansprechpartner für die Unternehmen ist. Die Erfahrung zeigt, dass man leider oft vergeblich auf Unterstützung oder Auskunft seitens der Zertifizierungsstelle wartet, sobald die Rechnung bezahlt wurde. Es ist deshalb sehr vorteilhaft, einen kompetenten Berater an seiner Seite zu haben, der einen im Zweifelsfall unterstützen kann. Da sich oft dubiose Anbieter hinter den angeblich renommiertesten und staatlich akkreditierten Dienstleistern verbergen, sollte man bei der Auswahl der Beratungsgesellschaft auf folgende Dinge achten:
Bevollmächtigter Vertreter
Ähnlich anspruchsvoll ist die Auswahl eines bevollmächtigten Vertreters im Zielland. Sofern diese Aufgabe nicht an eine Beratungsgesellschaft übertragen wurde, muss seitens des Herstellers drauf geachtet werden, dass nach der aktuellen Rechtsordnung der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) nur die im Hoheitsgebiet der EAWU ansässigen Unternehmen die EAC-Zertifizierung beantragen oder die Registrierung einer EAC-Deklaration (EAC-Konformitätserklärung) vornehmen dürfen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Durchsetzung der Forderungen durch entsprechende Regulierungsbehörden in der EAWU schwierig sein kann, vor allem wenn ausländische Unternehmen gegen die technischen Regelwerke verstoßen.
Dieses Problem kann vermieden werden, wenn der Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter in der EAWU benennt, der die Zertifizierung in seinem Auftrag durchführt. Da der bevollmächtigte Vertreter als Anlaufstelle für die Marktüberwachung dient, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Darüber hinaus ist der bevollmächtigte Vertreter und nicht der Hersteller der Besitzer des EAC-Zertifikats oder der EAC-Deklaration. Deshalb kann nur der bevollmächtigte Vertreter als Antragsteller entscheiden, wer das EAC-Zertifikat benutzen darf, d. h. er muss auf Antrag des Herstellers jedem Importeur in der EAWU eine Vollmacht erteilen, die anschließend bei der Einfuhrverzollung vorgelegt werden muss. Ohne diese Vollmacht werden die Waren nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und müssen im schlimmsten Fall auf die Kosten des Versenders entsorgt werden.
Der Hersteller gerät dadurch in eine gewisse Abhängigkeit von seinem Vertreter. Leider ist es nicht unüblich, dass sich der bevollmächtigte Vertreter plötzlich „in Luft auflöst“. So kann keine neue Vollmacht erteilt werden und sehr wertvolle Zertifikate, für die der Vertreter als Antragsteller benannt wurde, können nicht mehr benutzt werden. Um dies zu vermeiden, sollte man als Hersteller unbedingt darauf achten,
Alexej Schmidt, Schmidt & Schmidt OHG
Dieser Artikel erschien erstmals in der Ausgabe 3/2021 des Außenwirtschaftsmagazins OstContact. Hier bestellen.