Am 6. Mai ist eine dreijährige Übergangsfrist gestartet, in der Hersteller von Parfüms und Kosmetikprodukten die Kennzeichnung transparenter gestalten müssen.
Bis Mai 2023 müssen Hersteller von Parfüm und Kosmetikprodukten die Kennzeichnung ihrer Produkte deutlich verbessern. Der Begriff Kosmetikprodukte umfasst dabei eine vielfältige Warengruppe einschließlich Schönheitsmasken, Schminkgrundlagen, Gesichtspuder, Toilettenseifen, Parfums oder Bade- und Duschzusätze.
Die Kosmetikverordnung stellt Regeln auf, die jedes auf dem Markt befindliche Produkt erfüllen muss, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. So müssen zum Beispiel bei der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln mit dem Begriff „wunderbare Eigenschaften“ die Ergebnisse von Laboruntersuchungen angegeben werden, die diese Tatsache belegen. Ein weiteres Ziel ist die Vereinfachung der Verfahren und die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Experten stellen im Zusammenhang mit der Einführungspflicht fest, dass viele Hersteller bereits freiwillig mit der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht und der Anpassung der Zusammensetzung ihrer Produkte begonnen haben. Mehr als 50 Prozent der Hersteller werden den neuen Anforderungen in Kürze entsprechen können.
Zoll, Logistik und Zertifizierung: Parfüms und Kosmetika – Verbraucherschutz wird erweitert
Am 6. Mai ist eine dreijährige Übergangsfrist gestartet, in der Hersteller von Parfüms und Kosmetikprodukten die Kennzeichnung transparenter gestalten müssen.
Bis Mai 2023 müssen Hersteller von Parfüm und Kosmetikprodukten die Kennzeichnung ihrer Produkte deutlich verbessern. Der Begriff Kosmetikprodukte umfasst dabei eine vielfältige Warengruppe einschließlich Schönheitsmasken, Schminkgrundlagen, Gesichtspuder, Toilettenseifen, Parfums oder Bade- und Duschzusätze.
Die Kosmetikverordnung stellt Regeln auf, die jedes auf dem Markt befindliche Produkt erfüllen muss, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. So müssen zum Beispiel bei der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln mit dem Begriff „wunderbare Eigenschaften“ die Ergebnisse von Laboruntersuchungen angegeben werden, die diese Tatsache belegen. Ein weiteres Ziel ist die Vereinfachung der Verfahren und die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Experten stellen im Zusammenhang mit der Einführungspflicht fest, dass viele Hersteller bereits freiwillig mit der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht und der Anpassung der Zusammensetzung ihrer Produkte begonnen haben. Mehr als 50 Prozent der Hersteller werden den neuen Anforderungen in Kürze entsprechen können.