KUALA LUMPUR (NfA)–Am 23. April 2024 veranstaltete die Europäische Kommission im Pullman Hotel KLCC ein ganztägiges Seminar zum Thema „EU-Sanktionen“. Sowohl malaysische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, als auch deutsche Unternehmen in Malaysia sind davon betroffen, wie die AHK Malaysia in einem Nachbericht auf ihrer Website veröffentlichte. Derzeit sind 46 Sanktionsregelungen in Kraft, von denen die meisten autonome EU-Sanktionen sind. Außerdem gibt es UN-Sanktionen und Sanktionen, die von beiden Institutionen gemeinsam verhängt werden. Einen Überblick über alle Sanktionen sind unter www.sanctionsmap.eu zu finden. Die Sanktionsregelungen in Form einer Verordnung der EU-Kommission richten sich grundsätzlich gegen alle natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der EU unterliegen. Dazu gehören natürlich auch malaysische Unternehmen, die auf europäischem Territorium tätig sind. Für diese Firmen sind weitreichende Import- und Exportbeschränkungen zu beachten, besonders im Hinblick auf Dual-Use-Güter. Eine Liste dieser Waren findet sich in Anhang I der EU-Verordnung 821/2021.
Prüfung und Prävention Betreibt ein deutsches Unternehmen in Malaysia ein Regionalbüro oder eine Niederlassung, die aufgrund der engen rechtlichen Verbindung zur Muttergesellschaft ebenfalls vom Sanktionsprogramm erfasst wird, stellt sich die Frage, inwieweit hier ansässige Unternehmen überhaupt mit den Sanktionsvorschriften in Berührung kommen. Die Europäische Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin: „EU-Sanktionen sind nicht extraterritorial, aber es ist notwendig, eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen, um nicht in Umgehungsgeschäfte verwickelt zu werden.“ Abgesehen von einer offensichtlichen Umgehung durch die Gründung eines rechtlich unabhängigen Unternehmens – typischerweise einer Sdn. Bhd. – anstelle der europäischen Muttergesellschaft, sind Verstöße insbesondere bei der Wiederausfuhr nach Russland denkbar. Eine Analyse der malaysischen Exportstatistiken der letzten Jahre legt nahe, dass Malaysia zur Umgehung genutzt wird: Sowohl die Importe aus der EU als auch die Exporte nach Russland sind seit Beginn des russischen Angriffskrieges deutlich gestiegen. Seit dem 20.03.2024 sind daher Personen und Unternehmen, die der EU-Rechtsprechung unterliegen, nach Art. 12g Abs. 1 der Verordnung 833/2014 verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Fehlt die Klausel im Vertrag, wird das europäische Unternehmen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestraft. Es ist nicht erforderlich, dass es vorsätzlich handelt; ein fahrlässiger Verstoß gegen die Verpflichtung reicht aus. In diesem Zusammenhang wird den malaysischen Partnern empfohlen, im Interesse der Aufrechterhaltung einer soliden Geschäftsbeziehung auf bestehende Risiken hinzuweisen, wenn diese zwar offensichtlich sind, aber nur einseitig erkannt wurden. Wenn der europäische Partner in offensichtlichen Fällen nicht auf der Aufnahme der Vertragsklausel besteht, ist dies ein deutlicher Hinweis auf sein allgemeines Verhältnis zu Recht und Ordnung. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu gewährleisten, muss die Klausel angemessene Rechtsbehelfe enthalten, die hinreichend stark sind und darauf abzielen, Nicht-EU-Unternehmen von Verstößen abzuschrecken. Um die Errichtung bestimmter „Umgehungsstaaten“ zu verhindern, ermöglicht Artikel 12f der EU-Verordnung 833/2014 das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter in noch zu benennende Länder. Dieses Instrument, das als letztes Mittel angesehen wird, wurde bisher nicht genutzt. Es sollte jedoch im Interesse der malaysischen Partner liegen, den europäischen Markt nicht auf diese Weise abzuschneiden.
AsienInsider: EU-Sanktionen und ihre Auswirkungen
KUALA LUMPUR (NfA)–Am 23. April 2024 veranstaltete die Europäische Kommission im Pullman Hotel KLCC ein ganztägiges Seminar zum Thema „EU-Sanktionen“. Sowohl malaysische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, als auch deutsche Unternehmen in Malaysia sind davon betroffen, wie die AHK Malaysia in einem Nachbericht auf ihrer Website veröffentlichte.
Derzeit sind 46 Sanktionsregelungen in Kraft, von denen die meisten autonome EU-Sanktionen sind. Außerdem gibt es UN-Sanktionen und Sanktionen, die von beiden Institutionen gemeinsam verhängt werden. Einen Überblick über alle Sanktionen sind unter www.sanctionsmap.eu zu finden. Die Sanktionsregelungen in Form einer Verordnung der EU-Kommission richten sich grundsätzlich gegen alle natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der EU unterliegen. Dazu gehören natürlich auch malaysische Unternehmen, die auf europäischem Territorium tätig sind. Für diese Firmen sind weitreichende Import- und Exportbeschränkungen zu beachten, besonders im Hinblick auf Dual-Use-Güter. Eine Liste dieser Waren findet sich in Anhang I der EU-Verordnung 821/2021.
Prüfung und Prävention
Betreibt ein deutsches Unternehmen in Malaysia ein Regionalbüro oder eine Niederlassung, die aufgrund der engen rechtlichen Verbindung zur Muttergesellschaft ebenfalls vom Sanktionsprogramm erfasst wird, stellt sich die Frage, inwieweit hier ansässige Unternehmen überhaupt mit den Sanktionsvorschriften in Berührung kommen. Die Europäische Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin: „EU-Sanktionen sind nicht extraterritorial, aber es ist notwendig, eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen, um nicht in Umgehungsgeschäfte verwickelt zu werden.“
Abgesehen von einer offensichtlichen Umgehung durch die Gründung eines rechtlich unabhängigen Unternehmens – typischerweise einer Sdn. Bhd. – anstelle der europäischen Muttergesellschaft, sind Verstöße insbesondere bei der Wiederausfuhr nach Russland denkbar.
Eine Analyse der malaysischen Exportstatistiken der letzten Jahre legt nahe, dass Malaysia zur Umgehung genutzt wird: Sowohl die Importe aus der EU als auch die Exporte nach Russland sind seit Beginn des russischen Angriffskrieges deutlich gestiegen. Seit dem 20.03.2024 sind daher Personen und Unternehmen, die der EU-Rechtsprechung unterliegen, nach Art. 12g Abs. 1 der Verordnung 833/2014 verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach und zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen. Fehlt die Klausel im Vertrag, wird das europäische Unternehmen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestraft. Es ist nicht erforderlich, dass es vorsätzlich handelt; ein fahrlässiger Verstoß gegen die Verpflichtung reicht aus. In diesem Zusammenhang wird den malaysischen Partnern empfohlen, im Interesse der Aufrechterhaltung einer soliden Geschäftsbeziehung auf bestehende Risiken hinzuweisen, wenn diese zwar offensichtlich sind, aber nur einseitig erkannt wurden.
Wenn der europäische Partner in offensichtlichen Fällen nicht auf der Aufnahme der Vertragsklausel besteht, ist dies ein deutlicher Hinweis auf sein allgemeines Verhältnis zu Recht und Ordnung. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu gewährleisten, muss die Klausel angemessene Rechtsbehelfe enthalten, die hinreichend stark sind und darauf abzielen, Nicht-EU-Unternehmen von Verstößen abzuschrecken. Um die Errichtung bestimmter „Umgehungsstaaten“ zu verhindern, ermöglicht Artikel 12f der EU-Verordnung 833/2014 das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter in noch zu benennende Länder. Dieses Instrument, das als letztes Mittel angesehen wird, wurde bisher nicht genutzt. Es sollte jedoch im Interesse der malaysischen Partner liegen, den europäischen Markt nicht auf diese Weise abzuschneiden.